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Der Oberkontroleur kann, wenn täglich mehr als zwei Hefensatzgefäße zur Bemaischung
zelangen, die Einreichung eines besonderen Hefensatzgefähplans nach Muster 14 in doppelter Aus-
fertigung anordnen.
fertigung S. 97.
Sosern nicht das Hauptamt Ausnahmen gestattet, ist für jeden Bottich anzugeben, ob die
Einmaischung am Vor= oder Nachmittage beginnen soll. Werden an einem Tage mehrere Bottiche
bemaischt und erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des
Beginns der Einmaischung für den ersten Bottich angemeldet wird.
8. 98.
Für Maischbottichsteuer entrichtende Brennereien hat die Hebestelle in jedem Betriebsplane
den angemeldeten Gesammtbotlichraum und den Maischbottichsteuerbetrag festzustellen. Werden für
einen Monat mehrere Betriebspläne abgegeben, so ist der Gesammtbottichraum des früheren Betriebs-
plaus in den folgenden zu übernehmen und mit aufzurechnen. Die Maischbottichsteuer ist von der
Endsumme zu berechnen. # !½*!- .
Außerdem ist für jeden Monat, sofern dies für die Berechnung der Maischbottichsteuer
erforderlich ist, die Zahl der Tage zu ermitteln, an denen Bottiche bemaischt werden (Maischtage),
und hiernach die durchschnitlliche Tageseinmaischung ohne Abrundung derart festzustellen, daß der
Gesammtbotzichraum des Monats durch die Zahl der Maischtage getheilt wird. Macht der Brennerei-
besiter von dem Zugeständniß im §. 104 Abs. 2 Gebrauch, so sind die Sonn= und Feiertage als
Maischtage mit anzusetzen. . . .
In gleicher Weise ist die durchschnittliche Tageseinmaischung in den Maischbetriebsplänen der
Zuschlagbrennereien zu ermitteln, wenn dies für die Festsetung der Zuschlagsätze erforderlich ist.
8. 99.
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine
Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest-
stellung des Betiriebsplans mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses
Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung.
S. 100.
Nach Vornahme der Prüfung hat die Hebestelle den Betriebsplan in beiden, mit A und B
zu bezeichnenden Aussferligungen zu vollziehen und in das nach Muster 15 zu führende Betriebs-
anmeldungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Aus-
ferligung B verbleibt bei der Hebestelle.
Die Feststellung des Betriebsplans kann auf Anordnung des Hauptamts versagt werden,
solange nicht die steuersichere Einrichtung und Verschlußanlage gemäß Titel 2 erfolgt ist.
Wenn nach dem Betriebsplane Zuschläge zur Verbrauchsabgabe neu eintreten, aufhören oder
sich ändern, so hat die Hebestelle den ersten Abfertigungsbeamten hiervon zu benachrichtigen.
S. 101.
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs
in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen und bei dem
Betriebe zu befolgen.
102.
ß
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist
der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen.
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Betriebsplan gilt, ist die Aus-
#erigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die
Aussertigung B auszuhändigen.
8. 103.
Zuschlagbrennereien sind von der Anmeldung der Hefensatzgefäße befreit und an die im 8. 96
vorgeschriebene Reihenfolge der Einmaischungen und des Abtriebs der Maischbotliche nicht gebunden.
Das Hauptamt kann diesen Brennereien gestatten, Betriebspläne einzureichen, in denen die
Anmeldung der Einmaischungen und der Abtriebe der Maischbottiche beziehungsweise der Material-
8
N
7
6. Anmeldung
der Einmo
schungszeit.
7. Feststellung
des Gesamm
botlichraum.
des Steuerb
trags und d
durchschnitt-
lichen Tage-
einmaischun.
Hinweis i#
den Weck
der Brennet
klasse u. s. 7
9. Festsiellung
des Betriel
Muster 5r plan
10. Befolgung
Betriebspla
11. Erhallung
Rücklieferur
des Betrie
plans.
)„IV. Erleichterungt
für Zuschlag
brennereien.