Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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abtriebe zum Theil vorbehalten wird. In diesem Falle ist der Betriebsplan jedes Mal für einen 
ganzen Monat abzugeben und bei seiner Einreichung mindestens die Bemaischung des ersten 
Bottichs beziehungsweise der erste Materialabtrieb anzumelden. Die weiteren Einmaischungen, 
Maisch= und Materialabtriebe sind vor ihrem Beginn in dem ausliegenden Betriebsplan 4 
anzumelden. 
Fünfter Titel. 
Betriebsführung. 
S. 104. 
I. Bereitung der Die Einmaischungen dürfen 
Maische und des a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr Morgens, 
Hensahes b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr Morgens 
schungsfrist. beginnen und müssen bis 10 Uhr Abends beendet sein. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann 
für einzelne Landestheile andere Einmaischungsfristen sestsetzen. 
Einmaischungen, die der regelmäßigen Betriebsfolge nach auf Sonn= oder Feiertage fallen 
würden, dürfen schon in der vorhergehenden Nacht oder auch am vorhergehenden Tage oder erst 
in der folgenden Nacht oder auch am folgenden Tage vorgenommen werden. 
Das Hauplamt kann einzelnen Brennereien dauernd gestatten, die Einmaischungen vor Anfang 
der Einmaischungsfrist zu beginnen sowie über deren Ende hinaus fortzusetzen. 
8. 105. 
2. Beginn und In Ansehung der Einmaischungsfrist gilt als Beginn der Einmaischung der Zeitpunkt, in 
Ende der Ein= welchem das Vermischen des Getreides oder der Kartoffeln mit Malz zum Zwecke der Zuckerbildung 
maischung. erfolgt, als Ende der Einmaischung der Zeilpunkt, in welchem der angemeldete Maischbottich mit 
der dafür bestimmten Maische befüllt und das Gährmittel zugesetzt ist. 
S. 106. 
3. Allgemeine Die Nebengeräthe (§8. 77 bis 79) dürfen nur nach Maßgabe der allgemeinen Betriebs- 
Worhei r erklärung befüllt sein und nur während der für den ordnungsmäßigen Betrieb erforderlichen Zeit 
der Neben= benutzt werden. 
gerähhe Die zu einer Einmaischung benutzten Geräthe dürfen zusammen nicht mehr Maische enthalien, 
als diejenigen Maischbottiche und Hefensatzgefäße, welche mit der Maische aus dieser Einmaischung 
befüllt werden sollen, nach den regelmäßigen Betriebsverhältnissen der Brennerei aufnehmen können. 
8. 107. 
4. Vorbereitung Soll das Dämpfen oder Einteigen der Maischstoffe und die Verbringung der gedämpften oder 
der Einmai- ungedämpflen Maischstoffe in die Vormaischgerälhe außerhalb der Einmaischungsfrist vorgenommen 
chung. werden, so müssen diese Betriebshandlungen dem Beginne der Einmaischung unmittelbar vorangehen. 
Dämpfgeräthe dürfen mit Getreide oder Kartoffeln ohne Zusatz von Wasser schon früher, auch am 
Tage vorher, befüllt werden. 
Das Hauptamt kann gestatten: 
a) daß das zur Einmaischung bestimmte Getreide schon am Tage vor der Einmaischung 
unter Zusatz von Wasser in das Dämpf= oder Vormaischgeräth gebracht und darin 
gekocht wird; 
b) daß Malz am Tage vor der Einmaischung im Vormaischgeräth oder im Malzeinteig- 
gesäße mit kaltem Wasser eingeteigt wird. 
S. 108. 
5. Fortgang der Die Maischbereitung und die Befüllung der Maischbottiche mit der Maische sind ohne will- 
Maischberei. kürliche Unterbrechung zu Ende zu führen. 
fühng der Das Hauplamt kann die Befüllung der an einem Tage zu bemaischenden Bottiche in der 
Maischbottiche. Weise gestatlen, daß die zuerst bereitete Maische auf alle oder einige dieser Bottiche vertheilt wird 
und diese sodann mit der zuletzt bereiteten Maische vollgesüllt werden. Die Vertheilung auf die 
einzelnen Bottiche ist so zu regeln, daß die Uebersicht über den Brennereibetrieb nicht geslört wird.
	        
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