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S. 109.
Die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische darf aus den Maischbottichen vor
Beendigung ihrer Befüllung oder aus dem Vormeisch- oder Kühlgeräth entnommen werden. Wird
das Hefenmaischgut besonders bereitet, so finden die §§. 104, 105 und 107 entsprechende Anwendung.
Ohne Beschränkung auf die Einmaischungefrist ist gestattet. # .
a) die Behandlung des Hefensatzes in den Hefensatz- und Mutterhefengefäßen insbesondere
das Anstellen, das Umfüllen aus einem Gefäß in ein anderes und das Vorstellen des
Hefensatzes mit Maische; " ·
b) der Gebrauch von Kühl= und Wärmvorrichtungen, insbesondere das Einsetzen der Hefen-
satz= und Mutterhefengefäße in Gefäße mit Eis oder Wasser sowie das Einsetzen solcher
Gefäße in die Hefensatz= und Mutterhefengefäße:
Wc) das Bedecken der Hefensatz= und Mutterhefengefäße mit hölzernen Deckeln, Zeugkappen
u. dergl.
S. 110. #
Der Hefensatz darf der Maische im Vormaischgeräth, im Kühlgeräth oder im Maischbottiche
zugesetzt werden. In den ersten beiden Fällen muß die Maische vor Eintritt der Gährung in die
Maischbotliche übergeführt sein.
g. 111.
Die Gährung von Maische darf, abgesehen von der Hefensatzbereitung, nur in den im Betriebs-
plan angemeldeten Maischboltichen erfolgen. . # .
Nach Beendigung der Einmaischung (5. 105) dürfen der Maische in den Maischbottichen und
im Sauermaischbehäller weder Wasser noch andere Stoffe zugesetzt, auch darf aus den Botiichen
bis zum Abtriebe keine Maische entnommen werden. Ausnahmen sind in den 98. 112 bis 114,
121, 125 und 126 zugelassen.
8. 112.
Es ist zulässig, zur Verhütung wilder Gährung oder bei Schaumgährung der Maische in den
Bottichen Oel, Petroleum, geschmolzenes Fett u. dergl. zuzusetzen. Die Zeit und die Menge des
Zusatzes sind jedesmal vorher im Betriebsplane zu vermerken. Die Zusätze sind auch außerhalb
der Einmaischungsfrist zulässig.
Das Hauptamt kann ohne Beschränkung auf die Einmaischungsfrist gestatten, daß der Maische
a) zur Kühlung Eis,
b) zur Verbesserung oder Belebung der Gährung Fluß-, Salz= oder Schwefelsäure u. dergl.,
Tc) zur Verbesserung des Geschmacks des Branntweins aromatische Stoffe (G. 193),
d) zur Verbesserung des Schlempefutters Kalkmilch, gefällter phosphorsaurer Kalk u. dergl.
zugesetzt werden.
S. 113.
Das Hauptamt kann gestatten, daß die in abnehmender Gährung begriffene Maische in den
Boltichen während der Einmaischungsfrist zur Belebung der Gährung einmal oder mehrmals durch
Wasser mit oder ohne Zusatz von Bierhefe angefrischt wird.
Bei der Bewilligung sind die Zeiträume, innerhalb welcher das Anfrischen erfolgen darf, sowie
der Steigraum in Centimetern zu bestimmen, welcher nach dem Bemaischen der Boltiche und nach
dem jedesmaligen Wasserzugusse mindestens verbleiben muß, auch können nähere Anordnungen
darüber getroffen werden, wie das Anfrischen zu bewirken ist.
114.
Das Hauplamt kann ohne Veschränkungsn die Einmaischungsfrist geslatten, daß bei Ver-
arbeitung von Mais die während der Gährung sich bildende Oelschicht von der Oberfläche der
Maische entsernt wird. Bei der Bewilligung sind die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb welcher
die Oelentnahme erfolgen darf.
S. 115.
Das Umrühren der Maische, die Verwendung von Rührwerken mit oder ohne Kühlung sowie
das Einsetzen von Schlangenrohren zum Kühlen oder Erwärmen der Maische ist jederzeit zulässig.
Das zum Kühlen oder Wärmen verwendete Wasser darf nicht in die Maische gelangen.
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6. Vereitung de
Hefensatzes.
7. useirn di
efensatzes.
II. Gährung der
Meische.
1. Allgemeine
Vorschrift.
Zusätze zur
Maische.
Anfrischen d
Maische.
Entsernung
der Oelschic
bei Maisve
arbeitung.
5. Umrühren,
Kühlen und
Erwärmendn
Maische.