Brauerei gemäß §. 32 des Branntweinsteuergesetzes vom 8. Juli 1868 etwa erforderlichen besonderen
Kontrolen anzuordnen.
. §. 130.
VI. Benutzung der Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe bedarf
Breunereigeröthe der Genehmigung des Hauptamts.
Hapbtren zum Das Hauptamt kann insbesondere genehmigen, daß die Brennereigeräthe zur Gewinnung von
Brennerei-= Hefe ohne Branntweinerzeugung, zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein aus Filter-
betriebe. kohlen, zur Viehfutterbereitung oder zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.)
benutzt werden.
S. 131.
VII. Erleichterung für Für Zuschlagbrennereien gelten die Vorschriften der §§. 104 bis 130 mit folgenden Aenderungen:
Juschlagbrenne a) Die Behandlung der Maische in den Bottichen und den Sauermaischbehältern unterliegt
keinen Beschränkungen, insbesondere ist gestattet, das Ueberlaufen der Maische zu
verhindern.
b) Die Maische darf schon am ersten oder zweiten Tage nach der Einmaischung abgebrannt
werden.
I) Für die Geltungsdauer eines Betriebsplans dürfen verschiedene Gährfristen gewählt
werden.
d) Die Gewinnung von Hefe aus der Maische und die dazu erforderlichen Betriebshand-
lungen bedürfen keiner Genehmigung.
Sechster Titel.
Betriebsabweichungen und Verschlußverletzungen.
8. 132.
J. Derriebsabwei- In Meischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist die Aenderung der im Betriebsplan an-
chungeatm Maisch-gemeldeten Menge der Maischstoffe oder die Verwendung eines anderen als des in der allgemeinen
botti - » , . ,.--. . .
tiochtteacisgänsreä BetriebserklakungangegebenenGähkmittelszulamg,wenndcrBrenneretbesitzerdceAenderungvor
nereien. ihrer Ausführung im Betriebsplane vermerkt.
1. Gestattete Ab-
weichungen. 8. 133.
2. Zu genehmi- Soll der angemeldete Betrieb in anderer Weise abgeändert werden, sollen insbesondere an-
gende Abwei= gemeldete Einmaischungen unterlassen oder durch andere Einmaischungen ersetzt oder soll die Zahl
chungen. der Einmaischungen vermehrt werden, so hat der Brennereibesitzer vorher unter Angabe des
Grundes schriftlich die Genehmigung der Hebestelle zu beantragen. In den Fällen, in denen der
kasteige vermindert oder verstärkt fortgesetzt werden soll, ist gleichzeitig ein neuer Betriebsplan ein-
zureichen.
Bestehen keine Bedenken, so hat die Hebestelle die Genehmigung schriftlich zu ertheilen und
erforderlichenfalls die Steuer anderweit zu berechnen. Hierbei ist der Raumgehalt der bemaischten,
aber nicht zum Abtriebe gelangten Bottiche vom Gesammtbottichraum abzusetzen, sofern die Maische
unter amtlicher Aufsicht zur Branntweinerzeugung unbrauchbar gemacht wird. Die Genehmigung
ist dem abgeänderten Betriebsplane beizusügen.
In dringlichen Fällen können die Betriebsabweichungen, sofern dadurch die Steuerberechnung
nicht berührt wird, von jedem Aufsichtsbeamten durch einen Vermerk im Betriebsplane genehmigt
werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die für die Brennerei
maßgebende Einmaischungs= oder Brennfrist an einzelnen Tagen ausgedehnt werden soll.
S. 134.
g. Anzeige nicht Kann zu einer Betriebsabweichung die vorgeschriebene Genehmigung nicht vorher eingeholt
genehmigter werden, so hat der Brennereibesitzer beim Eintritte des die Abweichung bedingenden Ereignisses
ebweichun- unter Angabe des Zeitpunkts sofort im Betricbsplan einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden
« dem Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu erstatten.