Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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. 204. 
Die Brennereien sind, solange sie im Betriebe stehen, monatlich vom Oberkontroleur mindestens 3. Zahl und Ze 
dreimal, von Aussehern mindestens achtmal zu revidiren. Revisionen, die bei Gelegenheit von Ver- 
messungen, Branntweinabfertigungen oder sonst zu einer dem Brennereibesitzer vorher bekannt ge- 
gebenen Zeit vorgenommen werden, sind auf die vorgeschriebene Zahl nicht in Anrechnung zu 
bringen. Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen herabsetzen. 
Die Revisionen müssen unvermuthet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in ungleichen 
wischenräumen vorgenommen werden. Wieviel Revisionen zur Nachtzeit vorzunehmen sind, be- 
sonders in Brennereien, denen das nächtliche Befülltlassen der Brenngeräthe gestattet ist, bestimmt 
die Direktivbehörde. 
8. 205. 
Zur Erleichterung der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen hat der Oberkontroleur ein auf 
feste Pappe niederzuschreibendes Verzeichniß der sämmtlichen in der Brennerei gemäß der §§. 55 bis 
64 angelegten Verschlüsse, unter Trennung der freiliegenden von den durch Kappen u. s. w. ver- 
deckten, aufzustellen und darin die Verschlüsse mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Das 
Verzeichniß ist bei den Brennereibelagsheften aufzubewahren. 
8. 206. - 
SolangedieBrennereiimBetriebesteht,sinddieim§.55bezeichnetenGeräthe,Geräthe- 
theile und Rohrleitungen außerhalb des Sammelgefäßraums mindestens bei einer Revision im 
Monat durch den Oberkontroleur und mindestens ebenso oft durch Aufseher vollständig, und zwar 
in der Regel während des Abtriebs, darauf zu prüfen, ob sie sich in dichtem und unversehrtem 
Zustand und unter gutem Verschlusse befinden; außerdem ist der Verschluß des Sammelgefäßraums 
zu prüfen. Die untere Seite der Branntweinrohrleitung (§. 42) sowie etwaige Löthnähte (C. 44) 
sind besonders genau zu besichtigen; verdächtige Stellen der blank zu haltenden Geräthetheile (§. 65) 
haben die Beamten erforderlichenfalls sofort blank reiben zu lassen. Durch Drehen der Kappen ist 
sestzustellen, ob Branntwein oder Lutter in ihnen aufgefangen ist; einer Abnahme der Kappen, 
Ueberrohre u. drgl. bedarf es nur, wenn eine besondere Veranlassung dazu vorliegt. 
Bei jeder anderen Revision sind einzelne Geräthe und Verschlüsse in gleicher Weise zu prüfen. 
Der Inhalt der Sicherheitsrohre (§. 56 Abs. 3) ist nach Bestimmung des Oberkontroleurs 
von Zeit zu Zeit in das Brenngeräth zu entleeren oder zu vernichten. In Brennereien mit Alkohol- 
messern hat der Oberkontroleur mindestens einmal im Vierteljahre den im Unterbaue des Alkohol- 
messers befindlichen Einsetzkasten zu besichtigen und über das Ergebniß einen Vermerk im Meß- 
uhrbuche zu machen. 
207. 
Für Maischbottichsteuer entrichtende #nensenbbel hat die Direktivbehörde darüber Bestimmung 
zu treffen, in welchem Umfang und in welcher Weise bei Revision der Maischbotliche der leere 
Raum zwischen dem Flüssigkeitsspiegel und dem oberen Bottichrande festzustellen ist. Entsprechende 
Vorschriften sind für die Revision der Sauermaischbehälter zu erlassen. 
S. 208. 
Geräthe, die zum Zwecke der Außergebrauchsetzung unter amtlichen Verschluß gelegt sind, sind 
während der Betriebszeit monatlich vom Oberkontroleur mindestens einmal, von Aufsehern mindestens 
zweimal auf ihren Verschluß zu prüfen. 
E— 8. 209. 
Schlüssel zum Sammelgefäßraum erhalten der Oberinspektor, der Oberkontroleur und, falls 
letzterer die Branntweinabnahme nicht bewirkt, auch der erste Abfertigungsbeamte. Außerdem kann 
für dringende Fälle der Oesfnung ein Schlüssel bei der Hebestelle niedergelegt werden, welcher 
während des Nichtgebrauchs in einem mit dem Dienstsiegel des Oberkontroleurs verschlossenen Um- 
schlag aufzubewahren ist. 
Die Beamten sowie die Hebestelle dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel nur bei dringender 
Veranlassung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aus den Händen geben. 
punkt der 9 
visionen. 
uVerzeichniß i 
angelegten V 
schlüsse. 
. Prüfung der 
Sicherheilsvor 
richtungen. 
.Prüsung der 
Maischbotticht 
Prüfung auf 
Gebrauch gese 
ter Geräthe. 
Schlüssel zum 
Sammelgesäß 
raume.
	        
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