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. 204.
Die Brennereien sind, solange sie im Betriebe stehen, monatlich vom Oberkontroleur mindestens 3. Zahl und Ze
dreimal, von Aussehern mindestens achtmal zu revidiren. Revisionen, die bei Gelegenheit von Ver-
messungen, Branntweinabfertigungen oder sonst zu einer dem Brennereibesitzer vorher bekannt ge-
gebenen Zeit vorgenommen werden, sind auf die vorgeschriebene Zahl nicht in Anrechnung zu
bringen. Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen herabsetzen.
Die Revisionen müssen unvermuthet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in ungleichen
wischenräumen vorgenommen werden. Wieviel Revisionen zur Nachtzeit vorzunehmen sind, be-
sonders in Brennereien, denen das nächtliche Befülltlassen der Brenngeräthe gestattet ist, bestimmt
die Direktivbehörde.
8. 205.
Zur Erleichterung der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen hat der Oberkontroleur ein auf
feste Pappe niederzuschreibendes Verzeichniß der sämmtlichen in der Brennerei gemäß der §§. 55 bis
64 angelegten Verschlüsse, unter Trennung der freiliegenden von den durch Kappen u. s. w. ver-
deckten, aufzustellen und darin die Verschlüsse mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Das
Verzeichniß ist bei den Brennereibelagsheften aufzubewahren.
8. 206. -
SolangedieBrennereiimBetriebesteht,sinddieim§.55bezeichnetenGeräthe,Geräthe-
theile und Rohrleitungen außerhalb des Sammelgefäßraums mindestens bei einer Revision im
Monat durch den Oberkontroleur und mindestens ebenso oft durch Aufseher vollständig, und zwar
in der Regel während des Abtriebs, darauf zu prüfen, ob sie sich in dichtem und unversehrtem
Zustand und unter gutem Verschlusse befinden; außerdem ist der Verschluß des Sammelgefäßraums
zu prüfen. Die untere Seite der Branntweinrohrleitung (§. 42) sowie etwaige Löthnähte (C. 44)
sind besonders genau zu besichtigen; verdächtige Stellen der blank zu haltenden Geräthetheile (§. 65)
haben die Beamten erforderlichenfalls sofort blank reiben zu lassen. Durch Drehen der Kappen ist
sestzustellen, ob Branntwein oder Lutter in ihnen aufgefangen ist; einer Abnahme der Kappen,
Ueberrohre u. drgl. bedarf es nur, wenn eine besondere Veranlassung dazu vorliegt.
Bei jeder anderen Revision sind einzelne Geräthe und Verschlüsse in gleicher Weise zu prüfen.
Der Inhalt der Sicherheitsrohre (§. 56 Abs. 3) ist nach Bestimmung des Oberkontroleurs
von Zeit zu Zeit in das Brenngeräth zu entleeren oder zu vernichten. In Brennereien mit Alkohol-
messern hat der Oberkontroleur mindestens einmal im Vierteljahre den im Unterbaue des Alkohol-
messers befindlichen Einsetzkasten zu besichtigen und über das Ergebniß einen Vermerk im Meß-
uhrbuche zu machen.
207.
Für Maischbottichsteuer entrichtende #nensenbbel hat die Direktivbehörde darüber Bestimmung
zu treffen, in welchem Umfang und in welcher Weise bei Revision der Maischbotliche der leere
Raum zwischen dem Flüssigkeitsspiegel und dem oberen Bottichrande festzustellen ist. Entsprechende
Vorschriften sind für die Revision der Sauermaischbehälter zu erlassen.
S. 208.
Geräthe, die zum Zwecke der Außergebrauchsetzung unter amtlichen Verschluß gelegt sind, sind
während der Betriebszeit monatlich vom Oberkontroleur mindestens einmal, von Aufsehern mindestens
zweimal auf ihren Verschluß zu prüfen.
E— 8. 209.
Schlüssel zum Sammelgefäßraum erhalten der Oberinspektor, der Oberkontroleur und, falls
letzterer die Branntweinabnahme nicht bewirkt, auch der erste Abfertigungsbeamte. Außerdem kann
für dringende Fälle der Oesfnung ein Schlüssel bei der Hebestelle niedergelegt werden, welcher
während des Nichtgebrauchs in einem mit dem Dienstsiegel des Oberkontroleurs verschlossenen Um-
schlag aufzubewahren ist.
Die Beamten sowie die Hebestelle dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel nur bei dringender
Veranlassung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aus den Händen geben.
punkt der 9
visionen.
uVerzeichniß i
angelegten V
schlüsse.
. Prüfung der
Sicherheilsvor
richtungen.
.Prüsung der
Maischbotticht
Prüfung auf
Gebrauch gese
ter Geräthe.
Schlüssel zum
Sammelgesäß
raume.