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§. 240.
2. Belagsheste Die Hebestelle führt für jede Brennerei ein Belagshest. Darin sind aufzunehmen:
der Hebestelle. a) die Räume= und Gerätheanmeldung;
b) der Grundriß (5. 224 Abs. 2;:
c) die Vermessungsverhandlungen;
d) die Veränderungsanzeigen;:
e) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen;
f) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse der
Brennerei betreffen.
JFür größere Brennereien kann der Oberkontroleur anordnen, daß zwei, mit A und B zu be-
zeichnende Belagshefte zu führen sind. In diesem Falle sind die unter a bis d ausfgeführten Schrift-
stücke in das Belagsheft A, die unter e und k aufgeführten in das Belagsheft B aufzunehmen.
Die Schriftstücke sind in jedem Belagshefte bei der erstmaligen Anlegung in der angegebenen
Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht
mehr gültige Beläge sind zu durchkreuzen und einzuschlagen.
§. 241.
3. Brennerei= Die an den Brennereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im
belagshefte. §. 240 unter a bis c, e und 1 aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelagshefte zu ver-
einigen. Der Oberkontrolcur kann für größere Brennereien anordnen, daß zwei Belagshefte nach
Maßgabe des §. 240 Abs. 2 geführt werden.
Die Brennereibelagshefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung des
Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Nichl mehr
gültige Beläge sind vom Oberkontroleur aus den Brennereibelagsheften zu emntfernen.
§. 242.
4. Hauptbren- Die Hebestelle hat eine vom Oberkontroleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an das
nereirolle. Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den Sonder-
hebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle.
Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der in der Brennerei-
rolle vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind
in der Hauptbrennereirolle zu vermerken.
Dritter Titel.
Betriebsvorschriften.
A. Abfindung nach dem Bottichraume.
8. 243.
I. Allgemeine Vor- Auf die nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien sind die für die Verschlußbrennereien
schrift. in den 88. 76 bis 86 über die Maischbottiche und Nebengeräthe, in den §§. 88 bis 95 Abs. 1,
96 bis 100 Abs. 1 sowie 101 und 102 über die Betriebsanmeldung, in den 68. 104 bis 122 und
125 bis 130 über die Betriebsführung und in den §§. 132 bis 137 über die Betriebsabweichungen
gegebenen Vorschriften gleichmäßig anzuwenden, soweit nicht nachstehend in den 9§8. 244 bis 246
Abänderungen vorgesehen sind.
II. Betriebsplan und . .. 5. 244. 1
Betriebganmel= Als Betriebsanmeldung ist ein Betriebsplan nach Muster 30 zu verwenden. Der Betriebs-
dungebuch. plan ist nach seiner Feststellung in das Betriebsanmeldungsbuch, für welches das Muster 31 als
Vorbild dient, und gleichzeitig in das Abfindungsbuch (§. 317) einzutragen.
Muster 30.
-l er 31.
-— S. 245.
M. Betriebsführung. Von den Vorschriften der §§. 117 und 119 über die Gährfrist und das Abbrennen der Maische
1. Maischabtrieb. kann das Haupkamt Ausnahmen zulassen.