Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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VI. 3 
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– 88“ — 
Wird bei Brennvorrichtungen, die mit einem Vorwärmer versehen sind, letzterer nicht benutzt, 
so kommen die für Brennvorrichtungen ohne Vorwärmer festgesetzten Prozentzahlen zur Anwendung; 
die Benutzung des Vorwärmers ist durch geeignete Maßregeln zu verhindern. 
Für Brennvorrichtungen mit Dampfeinleitung in die Brennblase beträgt die regelmäßige 
Leistungsfähigkeit beim Abtriebe von Maische aus mehligen Stossen 33 Prozent des Raumgehalts 
der Brennblase. 
Die Berechnung der Litermenge, welche in der einzelnen Blase in einer Stunde abgetrieben 
werden kann, erfolgt nach Maßgabe der amtlich zu liefernden Tafeln. 
§. 262. 
Leistungs- Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist vom Hauptamt auf Grund von Probebrennen 
Lpigteit nach besonders festzustellen: * 
Seslstelung. a) wenn der Brennereibesitzer es beantragt; . 
b) wenn es zur Wahrung des Steueraufkommens geboten erscheint; 
c) wenn andere als die im §. 261 aufgeführten Materialgatlungen verarbeilet werden; 
d) wenn zur Verarbeitung von Material Brennvorrichtungen verwendet werden, bei denen 
Dampf in die Brennblase geleitet wird. 
Die Feststellung kann sich auf den Rohbrand oder auf den Feinbrand oder auf beide 
erstrecken. Sie ist darauf zu richten, wieviel Liter und zehntel Liter an Material, Maische oder 
kurer in einer Stunde abgetrieben werden konnen; kleinere Bruchtheile sind unberücksichtigt 
u lassen. 
Ueber den Verlauf des Probebrennens, das sich auf mindestens drei Abtriebe zu erstrecken 
Nuster 32. hat, ist eine Verhandlung nach Muster 35 aufzunehmen. 
— 8. 263. 
einbrand. Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in 
Zulässigkeit der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) für sich oder 
lnd Verpch zusammen mit der Maische oder dem Material zu unterziehen. Dem wiederholten Abtriebe darf 
nahme des auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist. Dieser Branntwein 
Feinbrandes. darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden. 
Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes 
besonders festgesetzt ist, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. 
5. 264. 
Zusatzstoffe. Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen, 
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden. 
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmus- 
wurzeln, ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
8. 265. 
Feinbrand Soll der Feinbrand während der steuerpflichtigen Abtriebszeit vorgenommen werden, so ist 
während der dies im Abfindungsplan anzumelden und anzugeben, ob zum Wienen dasselbe Brenngeräth wie 
steuerpslicht. beim Rohbrand oder ob ein besonderes Wiengeräth benutzt werden wird. 
geit. rie Bei Benutzung eines besonderen Wiengeräths ist auch die Zeit anzumelden, innerhalb welcher 
das Geräth im Betriebe sein soll; die Hebestelle kann die angemeldete Zeit auf die zum Feinbrand 
erforderliche Zeit beschränken. 
Bei Benutzung desselben Brenngeräths zum Roh= und Feinbrand ist eine Angabe darüber, 
wann der Feinbrand stattfinden soll, nicht erforderlich es muß aber während der Abtriebszeit der 
gesammte in dieser Zeit gewonnene Lutter dem Feinbrand unterworfen werden. 
Die Hebestelle kann die Benutzung eines besonderen Wiengeräths untersagen. 
g. 266. 
Feinbrand im Der Feinbrand ist auch dann im Abfindungsplan anzumelden, wenn er zwar nicht während 
Anschluß an der steuerpflichtigen Abtriebszeit, aber im Anschlusse daran vorgenommen werden soll. In diesem 
die Abtriebs-Falle findet §F. 265 Absatz 2 entsprechende Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe Brenn- 
zeit. geräth zum Roh= und Feinbrande dient oder ein besonderes Wiengeräth benutzt wird.
	        
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