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8. 267.
Soll der Feinbrand außerhalb der Abtriebszeit und auch nicht im Anschlusse daran vor-
genommen werden, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten Feinbrande der Hebestelle eine
Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die eine Ausfertigung ist
nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei auszulegen. Die an-
gemeldete Betriebszeit kann auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränkt werden. Nach
Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern.
C. Abfindung nach der Stoffmenge.
8. 268.
Unter die Abfindung nach der Stoffmenge fallen: *#* 6
a) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 5 Heklo-
liter Alkohol erzeugen (§ 220 unter c): # **
b) Material verarbeitende Brennereien, soweit sie nicht auf Anordnung der Direktiobehörde
der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung unterstellt sind (§5. 220
unter b Ziffer 2 und unter e);
e) Brennereien der im 8. 221 unter c und d bezeichneten Art, soweit die Direktivbehörde
von der ihr eingeräumten Befugniß Gebrauch macht.
Brennereien, die durchschnittlich (§. 222) mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, haben das
zu Brennzwecken bestimmte Material gemäß §. 269 anzumelden. Dieselbe Verpflichtung kann auf
Anordnung der Direktivbehörde auch kleineren Brennereiin auferlegt werden. Das angemeldete
Material unterliegt der amtlichen Ueberwachung (Materialkontrole).
8. 269.
Der Besitzer einer der Materialkontrole unterworfenen Brennerei hat das zu Brennzwecken
bestimmte alkoholhaltige Material binnen drei Tagen nach der Verbringung in das Brennerei-
anwesen, nicht alkoholhaltiges Material binnen drei Tagen nach dem daselbst erfolgenden Einschlagen
zur Gährung, der Hebestelle mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Materialanmeldung
nach Muster 36 anzumelden. Diese Anmeldung hat, sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt,
spätestens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs zu erfolgen. Kommt im Laufe der Betriebs-
zeit weiteres Material in Zugang, so ist dieses in gleicher Weise binnen 24 Stunden der Hebestelle
anzumelden.
Wird Material in einem Vorrathsgefäße nach und nach eingeschlagen, so kann die Hebestelle
gestatten, daß die Anmeldung erst nach Beendigung der Ansammlung eingereicht wird.
In der Malerialanmeldung sind die Vorrathsgefäße, die Gattung und, soweit thunlich, die
Menge des Materials anzugeben; statt der Menge kann der ganze Raumgehalt der Vorrathsgefäße
und die Höhe ihrer Befüllung angemeldet werden.
§. 270.
Die Hebestelle hat die Materialanmeldung zu prüfen und erforderlichenfalls berichtigen zu
lassen (G. B. §. 18), hierauf in beiden, mit A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen
und in das Abfindungsbuch (5. 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennercibesitzer
zurück, die Ausfertigung B wird dem Aufsichtsbeamien zugestellt.
8. 271.
Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräthe sind amllich festzustellen; hierbei ist
die in jedem Gesäß enthaltene Materialmenge durch Vermessung oder in sonstiger zuverlässiger
Weise zu ermitteln, der Befund in beide Ausfertigungen der Anmeldung einzutragen und die Aus-
sertigung B der Hebestelle zurückzugeben.
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist für die obere unbrauch-
bare Schicht ein Zehntel der ermittelten Materialmenge in Abzug zu bringen. Sind Weintreber
in Fässern mit Thürchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gefäßen, deren Beschaffenheit
ein festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder
lockeren Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritttheilen
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5. Feinbrand#
trennt von d
Abtriebszeit.
I. Uebersicht.
II. Anmeldung ##
Ueberwachung
der Material=
vorräthe.
1. Materialan-
meldung.
—Nster 36.
—
2. Verfahren#
der Materie
anmeldung.
3. Amtliche F.
stellung der
Vorräthe.