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Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitun mehliger Stoffe der Beginn der ersten
Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs, bei der Verarbeitung von Material
der Beginn des ersten Materialabtriebs.
8. 278.
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf
den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken.
ür Brennereien mit einer durchschnittlichen (§. 222) Jahreserzeugung von nicht mehr als
5 Hektoliter Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für beliebige Zeitabschnitte
innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird. # 4
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden.
8. 279. ·
Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und
mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann von der
Direktivbehörde auf Grund der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster für die Abfindungs-
anmeldung aufgestellt werden. # #
In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im Betriebe
sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden sollen, einzeln zu
bezeichnen.
a es im steuerlichen Interesse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebszeit nach
Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoffmenge erforderliche
Zeit zu beschränken.
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs-
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich, jedoch vor
Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten anzuzeigen.
280.
Bei der Verarbeitung von Material fins die einzelnen Stoffgattungen, bei der Verarbeitung
von Gemischen aus verschiedenen Materialgaltungen auch thunlichst die einzelnen Bestandtheile der
Mischung in Litern anzumelden.
Unterliegt die Brennerei der Materialkontrole, so fsind in der Abfindungsanmeldung die
Nummer der betreffenden Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrath zum Abtrieb
angemeldet wird, die Nummern der Vorrathsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden
soll. Der Inhalt eines Vorrathsgefäßes muß in der Regel mit einer Abfindungsanmeldung zum
Abbrennen angemeldet werden; Ausnahmen find nur bei besonders großen Gefäßen zulässig.
Ist der Brennereibesitzer außer Stande, die Materialmengen anzugeben, so kann er bei Ein-
reichung der Abfindungsanmeldung die amtliche Aufnahme des Materials beantragen. In diesem
Falle darf der Betrieb erst nach erfolgter Aufnahme und danach bewirkter Ergänzung der Abfindungs-
anmeldung eröffnet werden. Das Ergebniß der Aufnahme ist vom Brennereibesitzer schriftlich
anguerkennen.
§. 281.
Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist anzugeben, welche Maischbottiche und wie oft jeder
derselben während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden Maischbotlich ist das
Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten (Getreide, Kartoffeln,
Malz) getrennt, anzugeben. -
§.282.
Die Hebestelle hat die Abfindungsanmeldung auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll-
ständigkeit zu prüsen, insbesondere die Angaben über die abzubrennenden Materialmengen mit der
Materialanmeldung zu vergleichen und erforderlichenfalls ihre Berichtigung zu veranlassen (G. B. F. 18).
Hierauf ist die Absindungsanmeldung unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags,
gegebenenfalls unter Vorbehalt dieser Festsetzung (5. 318 Abs. 3), in beiden, mit A und B zu
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2. Geltungs=
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