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". 290.
Es ist zulässig, den beim ersten Abtriebe gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) in VI. Feinbrand.
der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtriebe (Wienen, Feinbrand) für sich oder
zusammen mit der Maische oder dem Material zu unterziehen. Dem wiederholten Abtriebe darf
auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist; dieser Branntwein
darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden.
Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes
besonders festgesetzt is, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden.
S. 291.
Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzusetzen,
sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gährendem oder vergohrenem Zustande befinden.
Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmuswurzeln,
ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden.
8. 292.
Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche die Ab-
findungsanmeldung abgegeben ist, so ist in der Absindungsanmeldung zu erklären, an welchen Tagen
und auf welchem Brenngeräthe der Feinbrand stattfinden wird. Die Hebestelle kann die angemeldete
Zeit auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränken. Soll der Feinbrand erst später erfolgen,
so findet §. 267 Anwendung.
Vierter Titel.
Alkoholausbeutesätze.
F. 293. *
Bei Brennereien, die während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durchschnittlich (§. 222)
nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol aus Kartoffeln und Getreide erzeugt haben und nach der
Sloffmenge abgesunden werden (5. 220 unter c), sind die nachstehenden Normalausbeutesätze
anzuwenden:
9) bei Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von nicht mehr als 1 Hekto-
liter Alkohol: .
4 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und
12 4 - 1 - Getreide;
b) bei Brennereien mit einer. durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 1, jedoch
nicht mehr als 3 Hektoliter Alkohol:
5 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und
15 - -Ü1 - Getreide;
c) Drennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 3 Hektoliter
ohol:
6 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und
18 = - = 1 - Getreide.
Der aus der durchschnittlichen Jahreserzeugung sich ergebende Normalausbeutesatz ist für das
ganze Betriebsjahr maßgebend.
Jür die Berechnung der Alkoholausbeute auf Grund der Normalausbeutesätze bleibt das zur
Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei Kartoffeln bis zu fünf Prozent, bei Gelreide bis zu
fünszehn Prozent des Gewichts der Nohstoffe außer Betracht. Uebersteigt der Malzzusatz diese
Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Alkoholausbeute als Getreide in Ansatz zu
bringen, wobei Bruchtheile des Kilogramms nicht berücksichtigt werden.
8. 294.
Bei der Verarbeitung der nachstehend aufgeführten Materialgattungen sind die daneben ver-
merken Normalausbentesätze, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 296 Abs. 2 unter à anzu-
wenden:
1. Zulässigkeit
und Verpfl
lung zur V
nahme des
Feinbrande
2. Zusatzstoffe
3. Anmeldun
des Feinbr
des.
J. Normalausbe
ätze.
1. Verarbeilu
mehliger
Stoffe.
2. Verarbeit#
von Mate