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F. 341.
Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der Brennerei
eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, anderenfalls in ein Revisionsbuch
nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennerei-
belagshefts bestimmten Behältniß auszulegen. J
Das Hauplamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasenhelm oder
das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu bestimmten Person
niederzulegen ist.
5. Eintragung
des Revision
besundes.