Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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F. 341. 
Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der Brennerei 
eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, anderenfalls in ein Revisionsbuch 
nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennerei- 
belagshefts bestimmten Behältniß auszulegen. J 
Das Hauplamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasenhelm oder 
das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu bestimmten Person 
niederzulegen ist. 
5. Eintragung 
des Revision 
besundes.