Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 1767 — 
  
  
  
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ür den Fall der Anrechnung au de 
Behörde, Des Kontingentscheins ð F chnung auf gestundete 
  
  
  
  
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Lau- " Branntweinsteuer.“) 
fend die den – 
ende Ausfertigungs- Betrag Der Kontingentschein itt Die gestundet 
Nr. Kontingentschein gung nur anrechnungsfähig, wenn Brann enune . 
ausgefertigt hat. N der gestundete Betrag sällig inntweinneuer ist 
r. as. mart Miwird frühesten im Monat. fällig im Nonat 
1. 2. 3a. 4.6 5. 6. l — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 3 des Musters mit den gleichen Spalten wie Seite 2.) 
  
*) Die Anrechnung auf gestundete Branntweinsteuer ist nur dann zulässig, wenn der in Spalte 6 angegebene 
Monat kein späterer als der in Spalte 7 bezeichnete ist.
	        
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