— 1967 —
Anleitung zum Gebrauche.
1. Diese Anmeldung ist vom Brennereibesitzer der Hebestelle, und zwar in doppelter Ausfertigung zu
übergeben:
a) wenn die Brennerei neu errichtet worden ist;
b) wenn die vorhandene Anmeldung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar ge-
worden ist und der Oberkontroleur die Erneuerung angeordnet hat.
2. In die Anmeldung der Räume auf Seite 1 sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur
Erzeugung von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden, insbesondere
also die Räume, in welchen sich Brenn= und Wiengeräthe, Dämpf-, Maisch-, Kühl= und Hefen-
satzgeräthe sowie zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmte Materialvorrathsgefäße
befinden.
3. In die Gerätheanmeldung sind aufzunehmen:
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur Ent-
wickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Niederschlagung ge-
bracht werden (Kühler nebst Vorlageng):
b) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Maischbottiche, Dämpfgeräthe (Kartoffel-
dämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.), Vormaisch= und Hefensatzgeräthe, Kühlschiffe und Sauer-
maischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung von Hefe;
c) die zum ständigen Gebrauch in der Brennerei bestimmten Materialvorrathsgefäße;
d) andere zur Brennerei gehörige Geräthe auf Anordnung des Oberkontroleurs.
4. Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen und zu numeriren; die Brennvorrichtungen und die
übrigen Brennereigeräthe erhalten in der Regel je eine besondere mit 1 beginnende Nummerfolge.
Die zu einer Brennvorrichtung gehörigen Geräthe erhalten dieselbe Nummer und Unterscheidungs-
buchstaben. Neu hinzutretende Geräthe erhalten gegebenen Falles die durch Abmeldung freigewordenen
Nummern.
5. Der Brennereibesitzer hat in der Gerätheanmeldung die Spalten 1 und 2 auszufüllen und die An-
meldung unter Angabe des Ortes und des Tages zu unterschreiben.
6. Aus der an den Brennereibesitzer zurückgelangenden Ausfertigung der Anmeldung, dem Grundriß
u. s. w. ist ein mit einem Umschlage zu versehendes Brennereibelagsheft zu bilden, das nach näherer
Bestimmung des Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzu-
bewahren sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten ist.
7. Veränderungen im Geräthestande sind mit einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Ver-
änderungsanzeige nach Muster 6 zur Brennereiordnung bei der Hebestelle anzumelden.
8. Abgemeldete oder abgeänderte Geräthe sind so zu streichen, daß die ursprünglichen Eintragungen
leserlich bleiben. Die abgeänderten und neu hinzutretenden Geräthe sind unter der letzten Ein-
tragung der betreffenden Spalte nachzutragen.