Vindikatlon der Schulbbriefe au porleur. 825
oder die Sache in Folge der Erhebung der primären
Probemittel sich zu einem nothwendigen Eide
dualifiziren kann, welch' letzterer Eid allezeit dem
Schiedseive vorgeht.
Es ist hier derselbe Fall, wie wenn sich Zwischenfragen
über Statthaftigkeit der Zuschiebung
oder Annahme der Zurückschiebung, über die Eidesformel,
oder die Person des Schwörenden ergeben?).
Dr. C. Feust.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Vlndikatlon der Schuldbrlese au porkeur.
Vel. Bd. 10 S. 69—75.
In den Motiven einer oberstrichterlichen Entscheidung
kommt hierüber vor:
« Gehört es auch vom Standpunkte des gem.
Rechtes aus zu den bestrittenen Fragen:
„ob auf den bloßen Inhaber (au porteur)
„lautende Schuldbriefe auch gegen den dritten
„redlichen Besitzer vindizirt werden können,“
so hat doch die neuere bayerische Gesetzgebung, welche
in diesem Punkte mit den in mehreren anderen
deutschen Staaten geltenden Bestimmungen vollkommen
im Einklange steht, diese Frage verneinend
entschieden; denn die bereits von den Vorinstanzen
angeführten, allerhöchsten Verordnungen vom 17.
2) Seuffert's Kommentar IV S. 301 —302,