Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Vindikatlon  der  Schulbbriefe  au  porleur.  825

oder  die  Sache  in  Folge  der  Erhebung  der  primären
  Probemittel  sich  zu  einem  nothwendigen  Eide
dualifiziren  kann,  welch'  letzterer  Eid  allezeit  dem
Schiedseive  vorgeht.

Es  ist  hier  derselbe  Fall,  wie  wenn  sich  Zwischenfragen
  über  Statthaftigkeit  der  Zuschiebung
oder  Annahme  der  Zurückschiebung,  über  die  Eidesformel,
  oder  die  Person  des  Schwörenden  ergeben?).

Dr.  C.  Feust.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Vlndikatlon  der  Schuldbrlese  au  porkeur.
Vel.  Bd.  10  S.  69—75.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
  kommt  hierüber  vor:
«  Gehört  es  auch  vom  Standpunkte  des  gem.
Rechtes  aus  zu  den  bestrittenen  Fragen:
„ob  auf  den  bloßen  Inhaber  (au  porteur)
„lautende  Schuldbriefe  auch  gegen  den  dritten
„redlichen  Besitzer  vindizirt  werden  können,“
so  hat  doch  die  neuere  bayerische  Gesetzgebung,  welche
in  diesem  Punkte  mit  den  in  mehreren  anderen
deutschen  Staaten  geltenden  Bestimmungen  vollkommen
  im  Einklange  steht,  diese  Frage  verneinend
entschieden;  denn  die  bereits  von  den  Vorinstanzen
angeführten,  allerhöchsten  Verordnungen  vom  17.

2)  Seuffert's  Kommentar  IV  S.  301  —302,