Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 319* — 
ß. 12. 
Der Lagerbesitzer hat die Aufnahme des Branntweins in das Lager in dem zugehörigen li. #Abbertigung zum 
ager. 
Abfertigungspapiere zu beantragen (G. B. F. 45). 
Vor der Aufnahme in das Lager ist die in dem angemeldeten Branntwein enthaltene Alkohol- 
menge festzustellen. Auf Antrag des Lagerbesitzers kann diese Feststellung unterbleiben, wenn die 
Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt war und der Branntwein seitdem ununter- 
brochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bgl. O. §. 8 Abs. 2) oder unter amtlicher Begleitung 
oder Verwahrung gestanden hat. Das Gleiche gilt für Sendungen unter Einzelverschluß, wenn für 
das Lager auf einen höheren Schwundnachlaß als 1,5 Prozent der eingelagerten Alkoholmenge 
sorifllich verzichtet ist. 
Sollen die amtlichen Sammelgefäße bei Einstellung des Brennereibelriebs als Lagergefäße 
benutzt werden, so kann die Feststellung der in ihnen befindlichen Alkoholmenge gemäß §. 13 der 
Alkoholermittelungsordnung erfolgen. z 15 
In ein Brennereilager (§. 3) kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde die Auf— 
nahme von Branntwein in der Weise erfolgen, daß der in der Brennerei erzeugte und zum Lager 
abgefertigte Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren Bearbeitung in der Brennerei über- 
lassen und der fertige Branntwein ohne Feftstellung der Alkoholmenge durch eine Rohrleitung in 
das Lager übergeführt wird. 
Die bei der Abnahme des Rohbranntweins als abgabenpflichtig festgestellte Alkoholmenge ist 
in einer besonderen Unterabtheilung des Lagerbuchs anzuschreiben; der Branntwein ist getrennt von 
anderem Branntwein zu lagern. Die Fehlmengen, welche sich bei diesem Branntwein gegen die 
angeschriebenen Mengen ergeben, sind zu versteuern. 
8. 14. 
Die Abfertigungsbeamten haben in dem Anmeldungspapiere die Aufnahme in das Lager zu 
bescheinigen. Auf Verlangen ist dem Lagerbesitzer eine Bescheinigung über die zum Lager abgefertigte 
Alkoholmenge und den darauf ruhenden Abgabensatz zu ertheilen. 
g. 15. 
Die Anschreibung des Branntweins im Lagerbuche hat nach der bei der Aufnahme in das 
Lager vorgenommenen Feststellung zu erfolgen. 
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß 8§5. 32 und 33 der Begleitscheinordnung 
abgabenfrei gelassen wird, ist auf Antrag des Lagerbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung 
festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben. 
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in das Lager 
nicht stattgefunden (8. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen 
Abfertigung maßgebend. . 
16. 
Der Lagerbesitzer darf zur Vermeidung doppelter Abfertigung den zum Lager angemeldeten 
Branntwein ohne Aufnahme in das Lager zu einem anderen als dem darauf ruhenden Abgabensatze 
wieder abmelden, wenn eine entsprechende, mit dem anzuwendenden Abgabensatze belastete Alkohol- 
menge im Lager vorhanden ist. 
Außer der Anmeldung zum Lager ist ein der weiteren Bestimmung des Branntweins ent- 
sprechender Abfertigungsantrag vorzulegen und darin der anderweite Abgabensatz anzugeben. Die 
Abfertigungsbeamten haben den Befund in beide Abfertigungspapiere einzutragen. 
Die Amtsstelle hat den Branntwein im Lagerbuch auf Grund des Anmeldungspapiers zu 
dem darin angegebenen Abgabensatze gemäß §. 15 anzuschreiben und auf Grund des weiteren 
Abfertigungspapiers zu dem in diesem angegebenen anderweiten Abgabensatz abzuschreiben. 
Im Anmeldungspapier ist zu vermerken, daß der Branntwein in das Lager nicht auf- 
genommen ist. 
S. 17. · 
Soweit Branntwein in Versandgefäßen gelagert wird, ist das vor der Einlagerung steuer- 
amtlich ermittelte Eigengewicht der Grfüße festzuhalten und zu diesem Zwecke für das Lager ein 
40 
a) Allgemeine 
Vorschrift. 
b) Vorschrifti für 
wiederhollab- 
getriebenen 
Branntwein. 
. 
Aufnahmebe- 
scheinigung. 
· 
D# 
—. 
Anschreibung. 
— 
e) Abfertigung 
obne Auf- 
nahme in das 
Lager. 
12. Lagerung von 
Branntwein in 
Bersandgefäßen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.