Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

13. 
11. 
15. 
— 320“ — 
3) Tarabuch und Tarabuch nach Muster 4 zu führen. Im Tarabuch ist auf Antrag auch das Eigengewicht der- 
Karabescheini-jenigen Versandgefäße festzuhalten, welche leer in das Lager aufgenommen werden; derartige Gefäße 
gung. sind vor der Aufnahme in das Lager bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten 
Muster 4, schristlich anzumelden und amtlich zu verwiegen. Die Direktivbehörde kann die Führung des Tara- 
sNnNn buchs für den Zeitraum des Betriebsjahrs gestatten. 
Ueber die in das Tarabuch eingetragenen Versandgefäße ist dem Lagerbesitzer eine Tara- 
er 5. bescheinigung nach Muster 5 zu ertheilen. 
Muster.— g. 18 
b) Bezeichnung Die im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße müssen mit einer die Vertauschung aus- 
der BVersand- schließenden deutlichen und unverwischbaren Bezeichnung versehen sein. Auf jedem Gefäße sind die 
gerung der Le-Aummer des Tarabuchs und das Vierteljahr der Einlagerung zu vermerken. Jede Aenderung der 
zeichnung und Bezeichnung und des Eigengewichts der Gefäße ist vorher der Amtsstelle oder den im Lager 
des Eigenge= anwesenden Beamten schriftlich anzumelden und zu beaufsichtigen. Die stailtgehabte Aenderung ist 
wichts. auf der Anmeldung zu bescheinigen und im Tarabuche sowie in der Tarabescheinigung zu vermerken. 
8. 19. 
Behandlung des Der Branntwein kann im Lager umgefüllt werden. Das Hauptamt kann gestatten, daß im 
Vr · nntweina im Lager eine Verdümung des Branntweins durch Wasser oder eine Reinigung durch Kohlen 
ager. (Filtration) bewirkt wird. 
8. 20. 
Entnahme von Kleine Branntweinproben im Neitogewichte von 0,1 Kilogramm oder einem Vielfachen davon 
Proben. dürfen ohne sofortige Versteuerung unter amtlicher Aufsicht entnommen werden. Ueber die Ent- 
nahme ist im Lager ein Branntwein-Probenbuch nach Muster 6 zu führen. 
Am Schlusse jedes Vierteljahrs und vor jeder Bestandsaufnahme ist aus dem Nettogewicht 
und derjenigen Alkoholstärke, welche im Lager bei der betreffenden Branntweinart (Rohbranntwein, 
gereinigter Branntwein, Trinkbranntwein) als die höchste erreicht zu werden pflegt, die entnommene 
Alkoholmenge festzustellen und auf Grund einer Anmeldung nach Muster 1 zu den Grundbestimmungen 
zu versteuern. * 
21. 
Steuerfreie Ab- Wenn Branntwein im Lager durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von Gefäßen, zu 
schreibung von zu Grunde gegangen ist, hat der Lagerbesitzer dies sofort der Amtsstelle anzuzeigen, welche die Fest- 
Grunde gegange- stellung des Sachverhalts zu veranlassen hat. Die Anzeige und die aufgenommene Verhandlung 
sind dem Hauptamte zur Ensscheidung vorzulegen. Der erweislich zu Grunde gegangene Brannt- 
wein ist nach Maßgabe des §. 32 Abs. 3 steuerfrei abzuschreiben. 
Muster. G 
5. 22. 
16. Steneraussicht. Die Beamten sind befugt, zu jeder Zeit die Oeffnung des Lagers vom Lagerbesitzer zu 
*) Leffnung des beanspruchen und die Lagerräume zu besichtigen. 
Lagers. Den Anträgen des Lagerbesitzers auf Oeffnung ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamten- 
kräste thunlichst bald zu entsprechen. Die Zeit und Dauer der Offenhaltung werden nach Bedürfniß 
von der Amtsstelle bestimmt. 
23. 
b) Bewachung Während der Offenhaltung ist der Zugang zum Lager unausgesetzt von Beamten zu bewachen. 
des Lagers. Wer das Lager betreten oder verlassen will, hat sich bei dem die Aufsicht führenden Beamten zu 
melden. Personen, welche das Lager verlassen, können nach Maßgabe des §. 127 des Vereinszoll- 
gesetzes einer körperlichen Untersuchung unterworfen werden. 
Während der Offenhaltung eines Lagers, für das ein Tarabuch geführt wird, seen die 
Beamten darauf zu achten, daß an der Bezeichnung und dem Eigengewichte der Versandgefäße 
keine unangemeldeten Aenderungen vorgenommen werden. 
8. 24. 
17. Abfertigung aus Soll Branntwein aus dem Lager abgefertigt werden, so hat der Lagerbesitzer der Amtsstelle 
dem Lager. die für jede Abfertigungsart vorgeschriebenen Anträge so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Vor- 
) rne nahme der Abfertigung geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können (G. B. §. 45).
	        
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