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.—
d) Feststellung
des Istbestan-—
des.
e) Bestandsauf-
nahmever—
handlung.
) Behandlung
der Fehl- und
Mehrmenge.
g) Richtigsiel—
lung des
Lagerbuchs.
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gebracht werden. Hierauf ist von der Amtsstelle unter Benutzung des für die Bestandsaufnahme-
„s. verhandlung gegebenen Musters 8 ein Abschluß aufzustellen.
Die richtige Aufrechnung des Lagerbuchs und die Uebereinstimmung des Abschlusses mit
den Lagerbuche sind von einem bei der Führung dieses Buches nicht betheiligten Beamten zu
escheinigen.
Demnächst sind die Bestandsanmeldung und der Abschluß den mit der Bestandsaufnahme
beauflragten Beamten zuzustlellen.
F. 30.
Bei der Bestandsaufnahme ist die gesammte im Lager vorhandene Alkoholmenge festzustellen.
Der Lagerbesitzer hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen.
Soweit die Verwiegung des Branntweins nicht angängig ist, erfolgt die Feststellung der in
den einzeknen Gefäßen vorhandenen Alkoholmengen gemäß §. 13 der Alkoholermittelungsordnung.
Bestehen gegen eine solche Feststellung Bedenken und erscheint es nicht ausführbar, den Inhalt auf
andere Weise durch Beamte festzustellen, so kann das Hauptamt den Inhalt durch technische Sach-
verständige auf Kosten des Lagerbesitzers ermilteln lassen.
Soweit der Branntwein in Versandgefäßen lagert, kann die Anmeldung des Lagerbesitzers zu
Grunde gelegt und die Aufnahme mittelst Zählung der Gefäße und Prüfung ihrer Bezeichnung
bewirkt werden, nachdem bei einer angemessenen Zahl von Gefäßen die in ihnen enthaltenen Alko-
holmengen festgestellt worden sind und sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der angemeldeten
Alkoholmengen ergeben haben.
F. 31.
Die Abfertigungsbeamten haben in der Bestandsaufnahmeverhandlung den ermittelten Istbestand
sowie die etwaige Fehl- oder Mehrmenge ersichtlich zu machen, sich über die weitere Behandlung
der Fehl= oder Mehrmenge zu äußern und, sofern verschiedenen Abgabensätzen unterliegender Brannt-
wein im Lager vorhanden ist, anzugeben, zu welchen der im Lagerbuch angeschriebenen Abgabensätze
der Lagerbesitzer die Abschreibung der abgabenfreien oder einer etwaigen abgabenpflichtigen Fehl-
menge beantragt. Auf Grund dieses Antrags ist darzustellen, wie sich der Istbestand auf die
einzelnen Abgabensätze vertheilt.
§. 32.
Das Hauptamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung rechnerisch nachprüsen zu lassen und
über die Behandlung der festgestellten Abweichung des Istbestandes von dem Sollbestand Entschei-
dung zu treffen.
Fehlmengen sind abgabenfrei zu lassen; eine Versteuerung sindet nur statt!
àa) wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß im Lager Hinterziehungen der Verbrauchs-
abgabe begangen worden sind:
b) wenn in einem Lager, für welches auf einen höheren Schwundnachlaß als 1,5 Prozent
verzichtet ist (§. 12 Abs. 2), eine größere Fehlmenge ermittelt wird.
In den Fällen zu a ist die gesammte Fehlmenge, in den Fällen zu b die über 1,5 Prozent der
eingelagerten Alkoholmenge hinausgehende Fehlmenge zu versteuern.
Die Fehlmenge ist, wenn der im Lagerbuch angeschriebene Branntwein demselben Abgabensatz
unterliegt, zu diesem, anderenfalls zu den vom Lagerbesitzer beantragten Abgabensätzen im Lagerbuch
abzuschreiben. Erfolgt die Abschreibung bei Branntwein, welcher der Maischbottichsteuer unterlegen
hat, und beträgt die Fehlmenge mindestens 50 Liter Alkohol, so ist außerdem die Maischbottichsteuer
mit O0,16 Mark für das Liter Alkohol zu erstatten (Bir. O. §. 77).
Eine etwaige Mehrmenge ist im Lagerbuche zu dem Verbrauchsabgabensatze von O,7o Mark
und dem Zuschlagsatze von 0,20 Mark anzuschreiben.
S. 33.
Das Lagerbuch ist nach jeder Bestandsaufnahme, vorbehaltlich etwaiger Aenderungen durch
die Entscheidung des Hauptamts, sofort durch Ab= oder Anschreibung der festgestellten Fehl= oder
Mehrmenge mit der Bestandsaufnahmeverhandlung in Uebereinstimmnng zu bringen.
Die Bestandsaufnahmeverhandlung nebst Anlagen ist dem Lagerbuche beizufügen. Die etwa
vorgelegten Tarabescheinigungen sind dem Lagerbesitzer zurückzugeben.