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8. 14.
12. Verbote. Es ist verboten: «
a) Branntwein und Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Abmeldung und
amtliche Abfertigung aus der Anstalt zu entfernen oder in der Anstalt zu verbrauchen;
b) Branntwein aus der Anstalt abzumelden, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeug-
nissen der Gährung und Destillation als ein Gewichtsprozent der in dem Branntwein
enthaltenen Alkoholmenge besigtzt;
) Nebenerzeugnisse der Gährung und Destillation in die Anstalt einzuführen;
d) im freien Verkehre befindlichen Branntwein in die amtlich verschlossenen oder bewachten
Geräthe und Räume oder, soweit es sich um Anstalten handelt, welche nach dem vierten
Titel behandelt werden, in den Bereich der Anstalt zu bringen;
e) die angemeldeten Geräthe oder die an ihnen angebrachten Zahlenangaben, Skalen,
Schwimmervorrichtungen u. drgl. derartig zu ändern, daß die Beamten über den Raum-
gehalt oder die Befüllung der Geräthe getäuscht werden können.
Die Direkliobehörde ist befugt, noch andere Sicherungsmaßregeln anzuordnen.
8. 15.
13 Einbringung von Die Direktiobehörde kann in Einzelfällen gestatten, daß im freien Verkehre befindlicher Brannt-
Branutwein aus wein zum Zwecke der Reinigung in die Anstalt aufsgenommen wird. Solcher Branntwein ist in
den freien Ber= derselben Weise zur Anstalt abzufertigen und im Reinigungsbuch anzuschreiben, wie unter steuerlicher
ehre. Kontrole stehender Branntwein. Alsdann darf bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge ab-
züglich des durchschnittlichen Schwundes Branntwein ohne Abgabenentrichtung aus der Anstalt ab-
gefertigt werden. Nachdem dies geschehen ist, wird die angeschriebene Alkoholmenge im Reinigungs-
buche (Abtheilung für die Anschreibung) wieder abgesetzt.
Der durchschnittliche Schwund ist aus den Ergebnissen der letzten ordentlichen Bestands-
aufnahme zu berechnen.
g. 16.
14. Entnahme von Kleine Proben des gereinigten Branntweins im Nettogewichte von 0, Kilogramm oder einem
Proben. Vielfachen davon dürfen ohne sofortige Versteuerung unter amtlicher Aufsicht entnommen werden.
Ueber die Entnahme ist in der Anstalt ein Branntwein-Probenbuch nach Muster 6 zur Lager-
ordnung zu führen.
Am Schlusse jedes Vierteljahrs und vor jeder Bestandsaufnahme ist aus dem Nettogewicht
und derjenigen Alkoholstärke, welche in der Reinigungsanstalt als die höchste erreicht zu werden
pflegt, die entnommene Alkoholmenge festzustellen und auf Grund einer Anmeldung nach Muster 1
zu den Grundbestimmungen zu versteuern.
§. 17.
15. Steuerfreie Ab- Wenn Branntwein in der Reinigungsanstalt durch zufällige Ereignisse, z. B. Zerspringen von
schrelbung von zu Gefäßen, zu Grunde gegangen ist, hat der Anstaltsbesitzer dies sofort der Amtsstelle anzuzeigen,
Gruht beganze welche die Feststellung des Sachverhalts zu veranlassen hat. Die Anzeige und die ausgenommene
Verhandlung sind dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. Der erweislich zu Grunde ge-
gangene Branntwein ist nach Maßgabe des §. 27 Abs. 3 steuerfrei abzuschreiben.
8. 18.
16. Steueraufficht. Die Beamten sind befugt, die Reinigungsanstalt, sobald sie im Betrieb ist oder solange unter
steuerlicher Kontrole stehender Branntwein sich in ihr befindet, zu jeder Zeit, anderenfalls von
Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Reoisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume
der Reinigungsanstalt sowie auf die mit ihr in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume, in den
Fällen des §. 49 auch auf die zur Lagerung von abgefertigtem Branntwein angemeldeten Räume.
Die Oberbeamten sind berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations= und Verkaufsbücher
der Reinigungsanstalt während der Geschäftsstunden einzusehen.
Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der Revisionen trifft die Direktiv-
behörde. Zeit und Ergebniß der Revision sind in ein in der Anstalt auszulegendes Revisionsbuch
einzutragen.