anlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind
in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIIh.
III In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den
Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist auch
gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für
derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in die
Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürsfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur
Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
ewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweijungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Packete,
Nachnahmesendungen und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit vervflichtet, als die
Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichleiten für die Beförderung oder Bestellung
der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind.
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen ange-
nommen.
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er
die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhn-
lichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge
sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen
einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte
Packetbesteller mit sich. Der Einlieserer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vor-
geigen. zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst
ewirken.
V Diie Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packerbesteller oder Landbriefträger
angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Ouittungen über die vom Landbriefträger ange-
nommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn
möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht.
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibbriessendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit
Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des
Landbriefträgers nach einer anderen Poslanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen
Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine
solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten.
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III)
kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu entrichten isl.
VIII Bei den Posthülfstellen dürsen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülfstellen,
welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die
Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht
zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem
unter III festgesetzten Umfange bei der Posthülsstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt
werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der
Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen
an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sen-
dungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein
3 einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung
elbst befugt. .
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.