— 73 —
8. 30.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn Zeit der
die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post Einlieferun
geschehen, Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch
die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums gebracht.
III Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in der
Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post:
« 1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten
eine viertel bis eine halbe Stunde;
2) für gewöhrliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
eine halbe bis eine Stunde;
3) für einzuschreibende Briessendungen
eine viertel bis eine halbe Stunde;
4) für alle anderen Gegenstände
eine Stunde. " .
IV Falls die ordungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen
verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieserung größerer Mengen von
Sendungen durch denselben Absender. !8½# . . .
In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel
verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern
und auf dem Bahnhof überzuladen. *m„ 1
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der
Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post,
zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgange
geleerl. Die Leerungszciten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt
die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen
werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Post-
beförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten
der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange
des Zuges zulässig.
s die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche
Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriessendungen von den selbständigen Tele-
granhenanstallen auch zuberhath der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestimmungen
hieruber werden durch die Postberichte (II) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist
eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten.
F. 31.
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungsbescheinigung Ein-
auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in lieserungsbe
Empofang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die scheinigung.
Culieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist
oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.
6 §. 32. Leitung
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. seer Post-
endungen.
§. 33. Zurückziehun
1 A# . * * is · von Post-
** Gleralbsender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sendungenun
2 mpfänger noch nicht ausgehändigt ist. # » Aenderung
met Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am isememunngor ausnahmsweise auch von Auf-
einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. le ss
er