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wendung des Aethers oder Essigäthers zu gewerblichen Zwecken nachweist. Die näheren Anord—
nungen trifft die Direktiobehörde.
ß. 28.
16. Steuerauf- Die Beamten sind befugt, die Gewerbs= und Geschäftsräume, in denen die Lagerung, die
sicht. Verwendung oder der Verkauf denaturirten Branntweins stattfindet, während des Betriebs oder der
Offenhaltung des Geschäfts zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten,
die Vorräthe an denaturirtem und undenaturirtem Branntwein zu revidiren und Proben davon zu
entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer für entnommene Proben Entschädigung in Höhe des
üblichen Kauspreises zu leisten. Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der
Revisionen trifft die Direktivbehörde.
Die Betheiligten sind verpflichtet, auf Erfordern den Bestand an denaturirtem und undenatu-
rirtem Branntwein sowie an Denaturirungsmitteln anzugeben und vorzuzeigen sowie den Beamten
über den Gewerbs= oder Geschäftsbetrieb Auskunft zu ertheilen. Die Oberbeamten sind berechtigt,
die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations= und Verkaufsbücher während der Geschäftsstunden einzusehen.
§. 29.
III. Steuerfreie Ver- Ohne Denaturirung darf Branntwein steuerfrei abgelassen werden:
wendung von un- a) an Apotheker und Heilmittelfabrikanten (Drogisten u. s. w.);
)naturirtem b) an Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten, welche nicht nach §. 30 der Gewerbe-
1. Verwen- ordnung der Konzessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissenschaftliche Anstalten
dungsberech- (Laboratorien u. dgl.);
tigte. c) an Pulver= und Knallquecksilberfabriken.
Aerzte und Thierärzte, welche die Berechtigung zur Arzneiabgabe haben, werden den Apothekern
gleichgestellt.
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2. Verwen- Der ohne Denaturirung steuerfrei abgelassene Branntwein darf
dungszwecke. a) von Apothekern und Heilmittelfabrikanten nur zur Herstellung der in der Anlage 13
e 13. verzeichneten Heilmittel, einschließlich der Verbandstoffe und der ärztlich verordneten
Anla Rezepte,
b) von den im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten innerhalb ihres Betriebs zu sämmt-
lichen wissenschaftlichen oder Heilzwecken,
c) von den im §. 29 unter c bezeichneten Fabriken nur zur Herstellung von rauchschwachem
Pulver, Zündsätzen und Knallquecksilber sowie von Lacken, die zur Fertigstellung von
Munition bestimmt sind,
verwendet werden.
Die in der Anlage 13 unter 1 bis 81 verzeichnelen Heilmittel müssen nach den Vorschriften
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich oder der vom deutschen Apothekervereine herausgegebenen
Zusammenstellung der „Arzneimiltel, welche in dem Arzneibuche für das Deutsche Reich nicht ent-
halten sind“ hergestellt werden. Soweit diese Heilmitlel zur Ausfuhr bestimmt sind, kann die oberste
Landes-Finanzbehörde die Herstellung nach anderen Zubereitungsvorschriften gestatten.
In den Fällen zu b macht es keinen Unterschied, ob die Verwendung des Branntweins un-
mittelbar zu den bezeichneten Zwecken erfolgt oder ob nur eine mittelbare Verwendung, z. B. zum
Reinigen von Geräthen, zur Desinfektion des Operateurs oder des Operationsfeldes, zur Heizung
von Inhalationsapparaten, stattfindet.
§. 31.
3. Antrag auf Wer undenaturirten Branntwein mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit verwenden will, hat
Steuerbefrei= die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen. In dem Gesuche müssen die
ung. Zwecke, für welche der Branntwein bestimmt ist, der voraussichtliche Jahresbedarf nach Litern
Alkohol und die Orte angegeben werden, an denen der Branntwein gelagert oder verwendet werden
soll; findet eine Wiedergewinnung von Branntwein statt, so sind auch hierüber die erforderlichen
Angaben zu machen. Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen.
Ueber die ertheilten Genehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen.