Aus-
händigung
von Post-
sendungen
an den Em-
pfänger an
Unterwegs-
orten.
Herstellung
des Ver-
schlusses und
Eröffnung der
Sendungen
durch
Postbeamte.
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III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift
der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Post-
packetadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt.
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt zurück-
gefordert werden. Derjenige, welcher sie zurücksordert, muß sich als Absender ausweisen (III) und die
Sendung ber- Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte
zu erkennen ist.
VIrn gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen.
Eine einfache Berichtigung der Ausschris (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des
Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der
Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Ausschrift
vorgeschriebenen Formen.
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Ausschriftänderung wird entweder brieflich oder
telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die Auf-
schrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten:
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beför-
derung des Telegramms.
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt das
Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet.
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei einer
gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den
Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich
zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten.
S. 34.
I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig
ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von
Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 35.
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt.
II Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die
Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten.
III Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Her-
gang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu
unterzeichnen.
IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und
zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer inner-
halb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei
Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche
der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er aus-
zuicrie *- Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhn-
licher Weise.
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der Prüfung
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne
weiteres Verfahren befugt.