Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 406* — 
Geht der abgefertigte Branntwein erweislich durch Zusall ganz oder theilweise zu Grunde, 
so ist auf Anordnung des Hauptamts die zu Grunde gegangene Alkoholmenge von der angeschriebenen 
Menge im Abrechnungsbuch abzusetzen. 
6. 39. 
11. Abrechnungs- Ueber den Empfang und die Verwendung des Branntweins ist bei dem Verwendungsberech- 
buch. iigten ein Abrechnungsbuch nach Muster 15 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. Für 
12. 
13. 
Master 11 größere Betriebe und Anstalten kann die Direktivbehörde anordnen, daß das Abrechnungsbuch in 
*“ kürzeren Zeitabschnitten geführt wird. 
Der zur steuerfreien Verwendung abgelassene Branntwein ist von den Beamten in das Ab- 
rechnungsbuch einzutragen. 
Die Heilmittelfabrikanten und die im §. 29 unter c bezeichneten Fabriken haben die ver- 
wendeten Mengen unmittelbar nach der Entnahme, getrennt nach Verwendungszwecken, abzuschreiben. 
Die gleiche Verpflichtung kann einzelnen Apothekern oder Anstalten der im §. 29 unter b bezeichneten 
Art durch die Direktiobehörde auferlegt werden. 
Wiedergewonnener Branntwein ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts in einer be- 
sonderen Abtheilung des Abrechnungsbuchs nachzuweisen, gesondert zu lagern und zu demselben 
Zwecke wieder zu verwenden, zu welchem die erstmalige Verwendung stattgesunden hat. 
S. 40. 
Bestandsauf- Nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den das Abrechnungsbuch geführt wird, findet eine amt- 
nahme. liche Aufnahme der Vorrälhe an undenaturirtem Branntwein statt, welcher der Verwendungsberech- 
tigte beizuwohnen hat. Für Betriebe, welche die Verwendung des Branniweins im Abrechnungs- 
buche nachzuweisen haben, sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an undenaturirtem 
Branntwein festzustellen. Die Beamten haben das Ergebniß der Bestandsaufnahme im Abrechnungs- 
buche zu vermerken und sich über die Behandlung der Fehlmenge zu äußern. Hierauf ist das Ab- 
rechnungsbuch abzuschließen und an die Hebestelle einzureichen. 
Der ermittelte Bestand an Branntwein ist in das neue Abrechnungsbuch zu übertragen. 
§. 41. 
Verwen- Apotheker haben bei der Bestandsaufnahme in dem Abrechnungsbuche die Bescheinigung ab- 
dungsbeschei-zugeben, daß der in Zugang angeschriebene Branntwein, soweit er bei der Bestandsaufnahme nicht 
nigung. mehr vorhanden gewesen ist, ausschließlich in ihrem Apothekenbetriebe zur Herstellung der in der 
Anlage 13 aufgeführten Heilmittel Verwendung gefunden hat. 
Eine entsprechende Erklärung, durch welche bescheinigt wird, daß der Branntwein innerhalb 
des Betriebs der Anstalt ausschließlich zu wissenschaftlichen Heilzwecken Verwendung gefunden hal, 
ist in den Abrechnungsbüchern der im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten von dem Vorstande der 
Anstalt oder seinem Vertreter abzugeben. 
Für Militärlazarethe sind die Bescheinigungen durch die zuständige Sanitätsbehörde aus- 
zustellen. 
§. 42. 
Vergütungs- Die steuerfrei zu lassende Alkoholmenge ist vom Hauptamt auf Grund des Abrechnungsbuchs 
fähige Alko= festzustellen. Die etwa über die Jahresbedarfsmenge hinaus verwendete Alkoholmenge ist hierbei 
holmenge: unberücksichtigt zu lassen und zu versteuern. 
Fehlmenge. Fehlmengen, welche sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem Sollbestand ergeben, sind 
steuerfrei zu lassen, wenn der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage 
zurückzuführen ist. 
8. 43. 
VBesondere Wenn Apotheker undenaturirten Branntwein sowohl im eigentlichen Apothekenbelrieb als auch 
Vorschriften zur Herstellung von Heilmitteln, die zum Vertrieb an Wiederverkäufer bestimmt sind, steuerfrei ver- 
jür poheen wenden, so ist bei Festsetzung der Jahresbedarfsmenge nur der Bedarf für den Apothekenbetrieb zu 
ilmittel= berücksichtigen. Z ç . Z 
geletel- Das Hauptamt kann anordnen, daß der für jeden dieser Betriebe bestimmte Branntwein und 
sind. die daraus hergestellten Heilmittel nach Maßgabe des §. 19 Abs. 3 in besonderen Räumen auf- 
bewahrt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.