— 411* —
g. 66.
Die Ermittelung der Alkoholstärke der Parfümerien u. s. w. erfolgt in der Regel nach Maß-
gabe des §. 16 Abs. 1 und 2 der Alkoholermittelungsordnung. Wird die Alkoholstärke nach
Raumprozenten angemeldet, so können nach näherer Bestimmung des Hauptamts Alkoholometer
angewendet werden, welche Raumprozente angeben.
Enthalten die Parfümerien u. s. w. Stoffe, welche die Stärkeermittelung nach der Alkohol=
ermittelungsordnung unzweckmäßig erscheinen lassen, so sind die entnommenen Proben nach der in
Anlage 21 gegebenen Anleitung durch einen Chemiker zu untersuchen.
S. 66.
Bei der Abfertigung sind zur Feststellung der Alkoholmenge von allen oder einigen Sorten
der vorgeführten Parfümerien u. s. w. einzelne Stücke zu entnehmen. Hierauf ist die Menge der
in ihnen enthaltenen Flüssigkeit durch Vergleichung mit den amtlich aufbewahrten Unschließungen
oder durch Verwiegung oder Vermessung zu ermitteln und die Alkoholstärke bei sämmtlichen oder
einigen entnommenen Stücken festzustellen. Zum Ersatze der bei der Abfertigung geöffneten
Flaschen u. s. w. dürfen überzählige Stücke der einzelnen Gattungen mit vorgeführt werden.
Es kann gestattet werden, daß die Absendung nach im Uebrigen erfolgter Abfertigung bereits
vor Ermittelung der Alkoholstärke erfolgt; in diesem Falle ist der Revisionsbefund nachträglich zu
vervollständigen. .
Das Gewicht oder die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Parfümerien u. s. w. kann auf
Antrag des Versenders auch in der Weise ermittelt werden, daß die amtlichen Feststellungen bei
der Einsüllung in die Versandgefäße erfolgen. In diesem Falle ist die Befüllung der Versand-
gefäße und das Einpacken amtlich zu überwachen. Das Einpacken kann auch überwacht werden,
um die Zahl und Art der Umschließungen festzustellen.
§. 67.
Es ist zulässig, den Begleitschein ohne Feststellung der Alkoholmenge auf Grund der Angaben
des Versenders auszufertigen. In diesem Falle ist nachträglich die Anmeldung mit der Faktura zu
vergleichen und die Richtigkeit der Angaben über den Inhalt der versandten Umschließungen durch
Vergleichung der amtlich aufbewahrten und der im Bestande befindlichen Umschließungen gleicher
Art probeweise festzustellen sowie die angegebene Alkoholstärke durch Untersuchung des Inhalts der
Standgefäße, aus denen die versandte Waare enitnommen ist, zu prüfen. Umsang und Ergebniß
der Ermittelungen sind im Begleitscheine zu vermerken.
§. 68.
Werden Parfümerien u. s. w. mit der Post in das Ausland versandt, so bedarf es der Vor-
führung zur amtlichen Absertigung und der Ausferligung von Begleitscheinen nicht, auch können in
einer Sendung Mengen zur Post aufgegeben werden, die weniger als drei Liter Alkohol enthalten.
Die mit der Post zu versendenden Parfümerien u. s. w. sind in ein Post-Ausgangsbuch
nach Muster 22 einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entsernt werden, in
welchen sie versandfertig gemacht worden sind. Die Eintragung gilt als Ausfuhranmeldung.
Bei den in der Gewerbsanstalt vorzunehmenden Revisionen sind sämmtliche seit der letzten
Revision stattgehabten Eintragungen in dem Post-Ausgangsbuche nach Maßgabe der Vor-
schriften im §. 67 zu prüfen. Umfang und Ergebniß der Ermittelungen sind im Post-Ausgangs-
buche zu vermerken.
Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung in das Ausland fertiggestelllen Poststücke
von der Absendung zurückzuhalten und die Menge und Alkoholstärke der darin enthaltenen Fabrikate
zu ermitteln.
S. 69.
Ergiebt sich bei den nach den §§. 65 bis 68 vorgenommenen Ermittelungen, daß die
Alkoholstärke um mehr als 4 Prozent hinter der angemeldeten Stärke, oder daß der Inhalt der
Flaschen u. s. w. um mehr als 15 Prozent hinter dem angemeldeten Inhalte zurückbleibt, so ist
die Sendung, bei mehreren Gattungen von Parfümerien u. s. w. in einer Sendung die betreffende
Gattung, von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden von
5. Ermittelung
der Alkohol=
stärke.
Nrnz
4 2
½2
—
6. Feststellung
der Alkohol-
menge bei der
Abserligung.
7. Ausfertigung
des Begleit-
scheins ohne
Feststellun
der Alltohol-
menge.
8. Ausfuhr im
Postverkehre.
Nuster 22
—
9. Folgen un-
richtiger An-
meldung.