3. Endgültige
Verschließung
der Aufbe-
wahrungsge-
faße.
4. Wiederanle-
gung des Ver-
schlusses nach
der Denaturi-
rung.
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Nach Eingang der Bescheinigung des Chemikers ist durch die Beamten der vorläufige Ver-
schluß zu entfernen und, sofern der untersuchte Stoff für Denaturirungszwecke verwendbar ist, durch
einen endgültigen zu ersetzen. Hierbei ist für Holzgeist ein Verbleiungsstempel mit der Kenn-
zeichnung „H, für Pyridinbasen ein Stempel mit der Kennzeichnung „P“ anzuwenden. Gefäße mit
anderen Stoffen sind durch gewöhnliche Bleie zu verschließen; in den hierzu geeigneten Fällen kann
an Stelle des Bleiverschlusses ein Siegelverschluß treten.
Die untersuchten Stoffe dürfen unter amtlicher Aussicht in kleinere Behälter aus Metall, Glas
oder Thon umgefüllt werden. Diese Behälter müssen an der Ausflußöffnung einen starken Wulst
oder eine ähnliche, das heimliche Abnehmen des Bleiverschlusses hindernde Einrichtung (zwei Henkel
oder dergleichen) besitzen. Die Verbleiungsschnur ist durch die den verkorkten Kopf umhüllende Lein-
wand mehrfach zu ziehen, um deren Entfernung ohne Lösung des Bleies unmöglich zu machen.
Der Inhalt der Behälter ist auf einem amtlich sicher befestigten Holz= oder Papptäfelchen deutlich
zu verzeichnen. Gefäße, an die ein zuverlässig sichernder amtlicher Bleiverschluß nicht angelegt werden
kann, sind von der Benutzung auszuschließen.
Nach jeder Denaturirung ist der verbleibende Rest des Denaturirungsmittels wieder unter
amtlichen Verschluß zu legen und gegen Vertauschung zu sichern.