Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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XII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vor- 
stand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zutrilt zu dem Kranken nicht 
gestattet wird. XIII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt 
werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen 
haben; solange dieser Nachweis nichl erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen 
nach den Vorschriften unter V erfolgen.  
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, 
welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen 
Zoll- und Stenerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungs- 
mäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften 
stattgefunden hat. 
§. 40. 
I Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den Bestellung 
§§. 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung Briefe mit 
vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Zustellungs- 
bestellende Bote der Postanstalt tritt. · «« · » urkunde« 
II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit Zustellungs- 
urkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Ausschriftseite des Briefes besonders beantragt ist. 
III Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie an den 
Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als unbestellbar 
behandelt. 
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln. 
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen Gerichten, 
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hier- 
über bestehenden besonderen Bestimmungen. 
§. 41. 
I Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Postanstalt ausbewahrt Aus-— 
und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. händigung 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: von post 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; lagernder 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; Sendung. 
c) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
§. 42. 
I. Der Empsänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu Abholung 
lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postverwaltung Post- 
vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der sendunge 
Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften des §. 39 III. Die Aushändigung 
erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe 
Person sich höchstens zur Empfangnahne der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfsstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungs-    
erklärung gestattet.   Posthülfstellen       
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite 
Person B. derart benannt ist, daß nach §. 39 IV und Vlll die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, 
so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne 
Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein 
Gashof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. 
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen 
Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat,   
sind bezüglich der Bestellung oder Abholung: