— 4837 —
Muster 26.
(Dfr. O. S. 78)
Bundesstaat: Preussen.
(Landeswappen.)
Branntweinsteuer-Vergütungsschein
Dem Ka/mann Tleimich Schalze in Brandenb#rg sind für denaturirten ranntzzein nach Nr. 33 bis 36
der Vergütungsnachweisung Nr. 1 des Hauptsker##ramts in Branckenu## für das Betriebsjahr 1900/1901
zu vergüten an
a) Maischbottichstener . — Mark — Pf.,
b) Verbrauchsabgabe — . — ,
c) Brennsteeer I 70 =
zusammen . . 51 Mark 70 Pf.,
in Worten:
Vorstehender Betrag kann von jedem Inhaber dieses Vergütungsscheins bei jeder Hebestelle auf
nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht werden. Er
kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im Monat 4P 1901 oder
späler sällig wird. Die Anrechnung auf gestundete noch nicht fällige Steuer kann durch Bekanntmachung
des Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden.
Soll eine Anrechnung nicht stattfinden, so kann der Betrag des Vergütungsscheins vom 285ten April
1901 ab von jedem Inhaber bei jeder Hebestelle baar erhoben werden.
Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 201ten Jorember 190 I.
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig.
Berl#in, den L2i#en Norember 1900.
Der Froviuaol- Stetiter-Diretor.
(RNempelabckracck.) (Unterschrift.)
Ausgefertigt:
(Name.) Kunihert,
(Diensteigenschaft.) Sekretär.