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Vorschriften
über
die Branntwein-Statistik.
F. 1.
Die Hebestellen haben bis zum zweiten jedes Monats dem Hauptamt eine Nachweisung ein= I. Monatliche Nach-
zureichen, welche ersehen läßt, wieviel Hektoliter Alkohol im abgelaufenen Kalendermonat erzeugt, weisungen.
zur steuerfreien Verwendung abgelassen und am Schlusse des Monats in den Lagern und
Reinigungsanstalten unter steuerlicher Kontrole verblieben sind. In der Nachweisung sind außerdem
die während des gleichnamigen Rechnungsmonats in den Einnahmebüchern angeschriebenen
Verbrauchsabgabenbeträge und die den letzteren entsprechenden Mengen des versleuerten Alkohols
anzugeben.
Das Hauptamt hat aus den Nachweisungen der Hebestellen eine Nachweisung für den Haupt-
amtsbezirk zu fertigen und diese bis zum fünften des Monats an die Direktiobehörde einzureichen.
Letzttere hat eine entsprechende Nachweisung für den Direktiobezirk zusammenzustellen und bis zum
zehnten des Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Die Ausstellung sämmtlicher Nachweisungen hat nach Muster 1 zu erfolgen. Muster
§. 2.
Das Kaiserliche Stalistische Amt hat im Reichsanzeiger monatliche Uebersichten über die er-
zeugten, versteuerten, steuerfrei abgelassenen und in Lagern und Reinigungsanstalten verbliebenen
Alkoholmengen sowie über die mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit ausgeführlen Mengen von
Branntwein und Branntweinfabrikaten zu veröffentlichen.
S. 3.
Die Hauptämter haben für jedes Betriebsjahr Nachweisungen nach den Mustern 2 bis 9 II. Jährliche Nach-
aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter eine Hauptnachweisung welfungen.
für den Direktiobezirk zusammenzustellen und bis zum 20. Dezember mit einem erläuternden Begleit- Muster
schreiben an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 2 ber
8. 4.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner An-
gaben in den Nachweisungen, die Verhältnisse des Brennereibelriebs im Allgemeinen behandeln
und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
a) Gründe der Zu= oder Abnahme der Branntweinerzeugung, falls eine außerordentliche
Verstärkung oder Verminderung der Produktlion stattgefunden hat.
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