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3. Post= und Tele graphen Wesen.
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in solgenden Punkten geändert:
1. Im §. 3 „Außenseite“ ist im Abs. I nach dem ersten Satze — also hinter dem Worte
„vermerken“ nach zutragen:
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (C. 14), auch durch auf-
geklebte - o stellt werden.
§. 7 „Postkarlen“ sind die ersten kesen Sätze des Abs. IV — von „Der
Supfänger“ bis „des Absenders." — g stre
3. Im dit 8. 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X Giich Zeile 3 zu setzen statt „den Tag“:
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4. Im v. 12 „Packete“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut:
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten mit
Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse ist
nicht zuläff.
n & 50 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile des
25 II die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen.
6. In demselben §. (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Abs. XlII hinzu-
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zufügen:
Ist ein Testamentsvollsrrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen an diesen
auszuhändigen.
7. Im §. 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Abs. I der dritte Satz: „Die Aus-
händigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen.
Als Abs. II und III sind folgende Bestimmungen einzuschieben:
II Die Aushändigung erfolgk entweder am Poftschalter innerhalb der Postschalterdienststunden
(8. 30 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungs-
sach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach
besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch
bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin auf-
genommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger
das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden.
III Für die Ueberlassung eines verschließbaren Aallunossac nebst zwei Schlüsseln wird eine
jährliche Gebühr von 12 .¾ bei gewöhnlicher Größe und 18 J14 bei größerer Abmessung erhoben. Die
Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung geschieht zunächst auf die Dauer
eines Jahres. Fällt der Endpunkt nickt mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert
die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schristliche
Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen,
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung nicht.
Diese ist auch bercchtag, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alodann
wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurückgezahlt.
Sodann sind die Abs. I bis VI mit IV bis VIII anderweit zu bezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft.
Berlin, W. 66, den 8. April 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Podbielski.