Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

— 107 — 
3. Post= und Tele graphen Wesen. 
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in solgenden Punkten geändert: 
1. Im §. 3 „Außenseite“ ist im Abs. I nach dem ersten Satze — also hinter dem Worte 
„vermerken“ nach zutragen: 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (C. 14), auch durch auf- 
geklebte - o stellt werden. 
§. 7 „Postkarlen“ sind die ersten kesen Sätze des Abs. IV — von „Der 
Supfänger“ bis „des Absenders." — g stre 
3. Im dit 8. 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X Giich Zeile 3 zu setzen statt „den Tag“: 
ie 
4. Im v. 12 „Packete“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut: 
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten mit 
Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse ist 
nicht zuläff. 
n & 50 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile des 
25 II die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen. 
6. In demselben §. (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Abs. XlII hinzu- 
  
" 
zufügen: 
Ist ein Testamentsvollsrrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen an diesen 
auszuhändigen. 
7. Im §. 42 „Abholung der Postsendungen“ ist unter Abs. I der dritte Satz: „Die Aus- 
händigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen. 
Als Abs. II und III sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
II Die Aushändigung erfolgk entweder am Poftschalter innerhalb der Postschalterdienststunden 
(8. 30 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungs- 
sach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach 
besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch 
bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen nicht darin auf- 
genommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger 
das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden. 
III Für die Ueberlassung eines verschließbaren Aallunossac nebst zwei Schlüsseln wird eine 
jährliche Gebühr von 12 .¾ bei gewöhnlicher Größe und 18 J14 bei größerer Abmessung erhoben. Die 
Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung geschieht zunächst auf die Dauer 
eines Jahres. Fällt der Endpunkt nickt mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert 
die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schristliche 
Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, 
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung nicht. 
Diese ist auch bercchtag, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alodann 
wird die erhobene Gebühr u. U. antheilmäßig zurückgezahlt. 
Sodann sind die Abs. I bis VI mit IV bis VIII anderweit zu bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Podbielski. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.