Full text : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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9.  Für  die  sämklichen  in  die  Staatssteuerliste  übertragenen  Personen,  auch  für  diejenigen  mit  mehr
als  3000  M.  Jahreseinkommen,  hat  der  Ortsvorstand  den  Beitrag  des  ermittelten  Jahreseinkommens
in  Spalte  28  unter  gleichzeitiger  Ausfüllung  der  Spalten  4  zu  à  5,  6  bis  12,  14,  15,  16,  17,  19,  20  zu  a
21,  23,  24  zu  1,  25,  26  zu  vermerken,  auch  in  die  Spalten  29  und  38  zu  a  den  zuletzt  entrichteten  Einkommensteuer=
  bezw.  Ergänzungssteuersatz  einzutragen.

Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten:
a.  Die  Angaben  für  die  Spalten  6  bis  9  über:

Zahl  6
Gebäudestener-Nutzungswert  der  Mohn-Gebändesteuer
  gebäude
eigene  selbstbewirtschaftete  «  «
s  af  Liegenschaften
Grundsteuer-Reinertrag  der  eigenen
Grundsteuer  Liegenschaften

sind  aus  der  jedem  Ortsvorstande  vom  Königlichen  Katasteramt  gelieferten  summarischen  Mutterrolle  bezw.
aus  den  von  anderen  Ortsvorständen  eingegangen  Auszügen  aus  dem  Verzeichnis  Muster  VII  (siehe  oben
Abschnitt  II)  zu  entnehmen.

In  Spalte  10  ist  die  Größe  der  selbstbewirtschafteten  eigenen  und  gepachteken
Liegenschaften,  gekrennk  nach  den  Kulturarten,  Garten,  Acker,  Wiesen,  Weiden,  Holzungen  und  außerdem
die  Größe  des  Unlandes  anzugeben.  Nötigenfalls  ist  hierüber  die  Auskunft  des  Steuerpflichtigen  einzuholen.
Stimmen  die  Eintragungen  in  der  Summarischen  Mutterrolle  mit  dem  gegemwärtigen  Besitzstande  eines  Steuerpflichtigen
  nicht  überein  infolge  kürzlicher  An=  oder  Verkäufe  pp.,  so  ist  der  richtige  Besitzstand  in  der  Staatssteuerliste
  zu  vermerken,  gleichzeitig  in  der  letzten  Spalte  der  Staatssteuerliste  die  Abweichung  von  der  Summarischen
  Mutterrolle  kurz  zu  erläutern,  etwa  wie  folgt:

August  1913  3  ha  Acker  verkauft,  oder  September  1913  14  ha  Leändereien  gekauft.

In  Spalte  12  ist  bei  Rindvieh  zuerst  die  Zahl  des  Nutzviehes  (Milchkühe  ꝛc.)  und  darunter  besonders
die  Zahl  des  Jungviehs,  bei  Schweinen  zuerst  die  Zahl  der  Futterschweine  und  darunter  besonders  die  Zahl
der  Zuchttiere  (Sauen)  anzugeben.

b.  Das  Einkommen  aus:

Kapitalvermögen  (Spalte  5),

selbstbewirtschafteten  eigenen  und  gepachteten  Liegenschaften  (Spalte  14  a),

verpachteten  Liegenschaften  (Spalte  14  b),

vermieteten  Gebäudebesitz  (Spalte  15  a),

Gewerbe  (Spalte  13),

gewinnbringende  Beschäftigung  (Spalte  1)
ist  nach  dem  Ergebnis  des  dem  Steuerjahr  unmittelbar  vorangegangenen  Kalenderjahres,  also  jetzt  nach  dem
Ergebnis  des  Kalenderjahres  1914  anzusetzen.  Besteht  eine  Einkommensquelle  für  den  Steuerpflichtigen  noch
nicht  solange  Zeit,  liegt  ein  Ergebnis  des  Kalenderjahres  mithin  nicht  vor,  so  ist  der  mutmaßliche  Jahresertrag
  maßgebend,  d.  h.  es  tritt  Schätzung  desjenigen  Ertrages  ein,  den  diese  Einkommensquelle  im  Steuerjahr
  voraussichtlich  ergeben  wird.

Bei  den  infolge  des  Krieges  ins  Heer  oder  in  die  Marine  einberufenen
Personen,  die  vor  dem  Kriege  nur  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäfligung
hatten,  ist  dies  Einkommen  gleichfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Ertrage  fürs  künftige
Steuerjahr  anzusehen.  Dieser  Erkrag  wird  gegebenfalls  auf  Mull  zu  veranschlagen

sein.

Bei  Pfarrern,  Königlichen  Oberförstern  und  Förstern  und  sonstigen  Beamten,  welche  Dienst=  oder
Besoldungsländereien  haben,  ist  das  Einkommen  aus  Selbstbewirtschaftung  bezw.  Verpachtung  stets  in  Spalte  14
der  Staatssteuerliste  unter  pos.  a  bezw.  b  anzusetzen,  niemals  in  der  Spalte  21  a,  wie  es  bisher  noch  vielfach
geschehen  ist.

Bei  den  Volksschullehrern  auf  dem  Lande  ist  nicht  ein  besonderes  Einkommen  aus  Dienstländereien
in  Spalte  14  a,  sondern  lediglich  das  gesamte  Diensteinkommen  (einschließlich  des  im  amtlichen  Schuletat  festgesetzten
  Abzuges  für  Dienstländereien)  in  Spalte  21  a  anzusetzen.  Nur  wenn  ein  Lehrer  außerdem  eigene
oder  gepachtete  Ländereien  hat,  ist  ihm  das  Einkommen  daraus  besonders  in  Spalte  14  a  bezw.  b  zu  berechnen.

c.  Das  in  den  Spalten  14,  19  und  21  anzusetzende  Einkommen  stellt  das  „Reineinkommen“  dar,  welches  sich
nach  Abrechnung  der  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des  Ertrages  gemachten  Aufwendungen  ergeben
hat;  nur  die  von  dem  Einkommen  aus  Gebäudebesitz  abzurechnenden  Abzüge  sollen  besonders  in  Spalte  15
unter  d  ersichtlich  gemacht  werden

Als  Abzuge  vom  steuerpflichtigen  Einkommen  läßt  das  Einkommensteuergesetz  auch  zu:  die  von  dem
Grundeigentume  und  dem  Gewerbebetriebe  zu  entrichtenden  direkten  Kommunalsteuern  (Gemeindeabgaben)  bis
zur  Höhe  der  staatlich  veranlagten  Grund-,  Gebände=  und  Gewerbesteuer  (also  100  ½).

Hinsichtlich  der  Gutsbesitzer  gilt  die  Beschränkung,  daß  sie  einmal  für  die  ihnen  obliegenden  Gutslasten
50  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer,  zum  andern  die  zu  entrichtenden
realen  Kommunalsteuern  (Kreissteuern),  diese  aber  höchstens  nur  in  Höhe  von  50  Prozent  der  staatlich  veranlagten
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  in  Abzug  zu  bringen  haben.

d.  In  Spalte  23  sind  die  Summen  des  Einkommens  aus  den  Spalten  5,  14,  15,  19  und  21  nochmals  untereinander
  zu  schreiben  und  dann  aufzurechnen.