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9. Für die sämklichen in die Staatssteuerliste übertragenen Personen, auch für diejenigen mit mehr
als 3000 M. Jahreseinkommen, hat der Ortsvorstand den Beitrag des ermittelten Jahreseinkommens
in Spalte 28 unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalten 4 zu à 5, 6 bis 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20 zu a
21, 23, 24 zu 1, 25, 26 zu vermerken, auch in die Spalten 29 und 38 zu a den zuletzt entrichteten Einkommensteuer=
bezw. Ergänzungssteuersatz einzutragen.
Dabei ist insbesondere zu beachten:
a. Die Angaben für die Spalten 6 bis 9 über:
Zahl 6
Gebäudestener-Nutzungswert der Mohn-Gebändesteuer
gebäude
eigene selbstbewirtschaftete « «
s af Liegenschaften
Grundsteuer-Reinertrag der eigenen
Grundsteuer Liegenschaften
sind aus der jedem Ortsvorstande vom Königlichen Katasteramt gelieferten summarischen Mutterrolle bezw.
aus den von anderen Ortsvorständen eingegangen Auszügen aus dem Verzeichnis Muster VII (siehe oben
Abschnitt II) zu entnehmen.
In Spalte 10 ist die Größe der selbstbewirtschafteten eigenen und gepachteken
Liegenschaften, gekrennk nach den Kulturarten, Garten, Acker, Wiesen, Weiden, Holzungen und außerdem
die Größe des Unlandes anzugeben. Nötigenfalls ist hierüber die Auskunft des Steuerpflichtigen einzuholen.
Stimmen die Eintragungen in der Summarischen Mutterrolle mit dem gegemwärtigen Besitzstande eines Steuerpflichtigen
nicht überein infolge kürzlicher An= oder Verkäufe pp., so ist der richtige Besitzstand in der Staatssteuerliste
zu vermerken, gleichzeitig in der letzten Spalte der Staatssteuerliste die Abweichung von der Summarischen
Mutterrolle kurz zu erläutern, etwa wie folgt:
August 1913 3 ha Acker verkauft, oder September 1913 14 ha Leändereien gekauft.
In Spalte 12 ist bei Rindvieh zuerst die Zahl des Nutzviehes (Milchkühe ꝛc.) und darunter besonders
die Zahl des Jungviehs, bei Schweinen zuerst die Zahl der Futterschweine und darunter besonders die Zahl
der Zuchttiere (Sauen) anzugeben.
b. Das Einkommen aus:
Kapitalvermögen (Spalte 5),
selbstbewirtschafteten eigenen und gepachteten Liegenschaften (Spalte 14 a),
verpachteten Liegenschaften (Spalte 14 b),
vermieteten Gebäudebesitz (Spalte 15 a),
Gewerbe (Spalte 13),
gewinnbringende Beschäftigung (Spalte 1)
ist nach dem Ergebnis des dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres, also jetzt nach dem
Ergebnis des Kalenderjahres 1914 anzusetzen. Besteht eine Einkommensquelle für den Steuerpflichtigen noch
nicht solange Zeit, liegt ein Ergebnis des Kalenderjahres mithin nicht vor, so ist der mutmaßliche Jahresertrag
maßgebend, d. h. es tritt Schätzung desjenigen Ertrages ein, den diese Einkommensquelle im Steuerjahr
voraussichtlich ergeben wird.
Bei den infolge des Krieges ins Heer oder in die Marine einberufenen
Personen, die vor dem Kriege nur Einkommen aus gewinnbringender Beschäfligung
hatten, ist dies Einkommen gleichfalls nach dem mutmaßlichen Ertrage fürs künftige
Steuerjahr anzusehen. Dieser Erkrag wird gegebenfalls auf Mull zu veranschlagen
sein.
Bei Pfarrern, Königlichen Oberförstern und Förstern und sonstigen Beamten, welche Dienst= oder
Besoldungsländereien haben, ist das Einkommen aus Selbstbewirtschaftung bezw. Verpachtung stets in Spalte 14
der Staatssteuerliste unter pos. a bezw. b anzusetzen, niemals in der Spalte 21 a, wie es bisher noch vielfach
geschehen ist.
Bei den Volksschullehrern auf dem Lande ist nicht ein besonderes Einkommen aus Dienstländereien
in Spalte 14 a, sondern lediglich das gesamte Diensteinkommen (einschließlich des im amtlichen Schuletat festgesetzten
Abzuges für Dienstländereien) in Spalte 21 a anzusetzen. Nur wenn ein Lehrer außerdem eigene
oder gepachtete Ländereien hat, ist ihm das Einkommen daraus besonders in Spalte 14 a bezw. b zu berechnen.
c. Das in den Spalten 14, 19 und 21 anzusetzende Einkommen stellt das „Reineinkommen“ dar, welches sich
nach Abrechnung der zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrages gemachten Aufwendungen ergeben
hat; nur die von dem Einkommen aus Gebäudebesitz abzurechnenden Abzüge sollen besonders in Spalte 15
unter d ersichtlich gemacht werden
Als Abzuge vom steuerpflichtigen Einkommen läßt das Einkommensteuergesetz auch zu: die von dem
Grundeigentume und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Kommunalsteuern (Gemeindeabgaben) bis
zur Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Gebände= und Gewerbesteuer (also 100 ½).
Hinsichtlich der Gutsbesitzer gilt die Beschränkung, daß sie einmal für die ihnen obliegenden Gutslasten
50 Prozent der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, zum andern die zu entrichtenden
realen Kommunalsteuern (Kreissteuern), diese aber höchstens nur in Höhe von 50 Prozent der staatlich veranlagten
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern in Abzug zu bringen haben.
d. In Spalte 23 sind die Summen des Einkommens aus den Spalten 5, 14, 15, 19 und 21 nochmals untereinander
zu schreiben und dann aufzurechnen.