96 Elbesdelatlon im Konkurse.
Kommentar über die GO. Bd. 4 S. 390,
Nr. 1 Abs. 2 und Note 3, S. 394.
Aber auch die Eidesdelation an den Vormund.
der Mutterguts-Liquidanten erscheint in vorliegendem
Falle als unzulässig, theils weil er von dem
zu beschwörenden Faktum eigenes gutes Wissen nicht
haben kann, theils weil die Deferenten den Eid
nicht formulirt haben, dessen Ableistung sie von dem.
Vormund verlangen. Die GO. schreibt in Kap.
XIII S§. 2 Nr. 4 vor, daß zugleich mit der Eidesdelation
jedesmal die Formuln juramenti übergeben
werden soll. Wenn man nun auch annehmen
will, daß in Civilprozessen,, in welchen auf
Beweis erkannt worden ist, dieser Gesetzesvorschrift
Genüge geleistet wird, wenn der Deferent, ohne die
Eidesform bestimmt anzugeben, beantragtk, der Gegner
solle den auf bestimmte Thatsachen gerichteten
Beweissatz in verneinender Form beschwören, so
kann dieses doch nicht auf den Konkursprozeß angewendet
werden, in welchem die zu beweisenden
Thatsachen nicht durch Interlokut festgesetzt werden,
sondern jeder Liquidant den Beweis seiner Forderung
sogleich mit der Liquidation antreten muß.
In dem Konkursprozesse ist es vielmehr durchaus
erforderlich, daß der Haupteid, welcher dem Schuldner
oder einem Mitgläubiger deferirt wird, auch
gehörig normirt werde, weil außerdem die Delaten
nicht wissen können, welche Thatsachen für relevant
erachtet werden, und über welche derselben der Eid
verlangt wird, und weil sie sich deshalb auch über
die Zulässigkeit und Annahme oder Zurückschiebung
des Haupteides in den folgenden Verhandlungen
nicht bestimmt erklären köonnen *
: OAGE. vom 15. März 1851. Nr. 3784/9.
GRedalkeur J. A. Seuffert. Derl. Palm ## Enke 1. Erlanger.