Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

96  Elbesdelatlon  im  Konkurse.

Kommentar  über  die  GO.  Bd.  4  S.  390,
Nr.  1  Abs.  2  und  Note  3,  S.  394.

Aber  auch  die  Eidesdelation  an  den  Vormund.
der  Mutterguts-Liquidanten  erscheint  in  vorliegendem
  Falle  als  unzulässig,  theils  weil  er  von  dem
zu  beschwörenden  Faktum  eigenes  gutes  Wissen  nicht
haben  kann,  theils  weil  die  Deferenten  den  Eid
nicht  formulirt  haben,  dessen  Ableistung  sie  von  dem.
Vormund  verlangen.  Die  GO.  schreibt  in  Kap.
XIII  S§.  2  Nr.  4  vor,  daß  zugleich  mit  der  Eidesdelation
  jedesmal  die  Formuln  juramenti  übergeben
  werden  soll.  Wenn  man  nun  auch  annehmen
  will,  daß  in  Civilprozessen,,  in  welchen  auf
Beweis  erkannt  worden  ist,  dieser  Gesetzesvorschrift
Genüge  geleistet  wird,  wenn  der  Deferent,  ohne  die
Eidesform  bestimmt  anzugeben,  beantragtk,  der  Gegner
  solle  den  auf  bestimmte  Thatsachen  gerichteten
Beweissatz  in  verneinender  Form  beschwören,  so
kann  dieses  doch  nicht  auf  den  Konkursprozeß  angewendet
  werden,  in  welchem  die  zu  beweisenden
Thatsachen  nicht  durch  Interlokut  festgesetzt  werden,
sondern  jeder  Liquidant  den  Beweis  seiner  Forderung
  sogleich  mit  der  Liquidation  antreten  muß.
In  dem  Konkursprozesse  ist  es  vielmehr  durchaus
erforderlich,  daß  der  Haupteid,  welcher  dem  Schuldner
  oder  einem  Mitgläubiger  deferirt  wird,  auch
gehörig  normirt  werde,  weil  außerdem  die  Delaten
nicht  wissen  können,  welche  Thatsachen  für  relevant
erachtet  werden,  und  über  welche  derselben  der  Eid
verlangt  wird,  und  weil  sie  sich  deshalb  auch  über
die  Zulässigkeit  und  Annahme  oder  Zurückschiebung
des  Haupteides  in  den  folgenden  Verhandlungen
nicht  bestimmt  erklären  köonnen  *

:  OAGE.  vom  15.  März  1851.  Nr.  3784/9.

GRedalkeur  J.  A.  Seuffert.  Derl.  Palm  ##  Enke  1.  Erlanger.