Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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an, berichtet unmiltelbar nach dem Schlusse jedes Prüsungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die 
Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um 
sämmtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem 
gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem 
kuesfetden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die Milglieder zu 
denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. 
§. 5. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
Der Meldung ist beizufügen das geugn der Reifse von einem deutschen humanistischen Gym- 
nasium r**m von einem deutschen Realgymnasium. 
8 Zeugniß der Reise von einem humanistischen Gymnasium oder Realgymnasium außerhalb 
des Darull Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (S. 6 
S. 7 
Der Meldung ist der Nochweis beizusügen, daß der Studirende nach Erlangung des Reifezeug-= 
nisses (§. 6) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs 
obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studien- 
halbjahrs erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende während dieser 
Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur 
Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6) einem dem medizinischen verwandten Universitäts- 
studium gewidmet, 
2. nach Erlangung des Reifezeugnisses von einer anderen neunstusigen höheren Lehranstalt 
als den im §. 6 Abs. 1 bezeichneten Anstalten dem medizinischen oder einem verwandten 
Universitätsstudium gewidmet, 
3. an einer ausländischen Uiverstät. zurückgelegt 
ist, theilweise oder ganz angerechnet werden (6. 6 
S. 8. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende zwei Halbjahre an den 
Präparirübungen und ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen sowie an einem physio- 
logischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig Theil genommen hat. 
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden (§. 65). 
8. 9. 
Die in 88. 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu §F. 7 wird durch das Anmeldebuch, und soweit das Studium an einer anderen 
Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugniß, der Nachweis zu §. 8 durch besondere, nach dem 
beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studirenden der Kaiser Wilhelms- 
Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin werden die Zeugnisse zu ö§s. 7 und 8 von 
der Direktion der Akademie ausgestellt. 
8. 10. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren 
zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck 
der gegenwärligen Bekanntmachung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder garnicht erscheint oder von der begonnenen 
Prüfung zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, der Hälfte des für die 
27°
	        
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