74 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
Bundesstaaten gebildet. Die Abgeordneten werden »in jedem Bundesstaate«
gewählt.
II. Zusammensetzung des Reichstages.
§ 260.
1) Im Allgemeinen.
In allen grösseren Staaten mit Volksvertretung gilt jetzt das
Zweikammersystem, d. h. die Volksvertretung gliedert sich in
zwei Kollegien, durch deren volle Uebereinstimmung allein ein Beschluss
der ganzen Volksvertretung zu Stande kommen kann
(§ 174 S. 461). Dieses System ist aus der englischen Verfassung in
die Verfassungen fast aller modernen Staaten übergegangen. Es ist
nicht bloss im konstitutionell monarchischen Staate, sondern auch
in allen grossen Republiken, es ist nicht bloss im einfachen Staate,
sondern auch im Bundesstaate zu Hause. Ja, im letzteren hat es
noch eine besondere Bedeutung gewonnen, indem hier neben dem
aus allgemeinen Volkswahlen hervorgehenden Hause ein anderes
Haus steht, welches, aus den Einzelstaaten hervorgehend, deren
staatliche Individualität darzustellen berufen ist. So haben die
Unionsverfassung von Nordamerika, wie die Bundesverfassung der
Schweiz das Zweikammersystem in diesem Sinne angenomnen.
Auch alle früheren Entwürfe einer bundesstaatlichen Verfassung
für Deutschland, die Reichsverfassung von 1849, die Verfassung des
sogenannten Dreikönigsbündnisses, stellten ein Staatenhaus neben
das Volkshaus. Es war daher erklärlich, dass eine ähnliche Forderung
an die Verfassung des norddeutschen Bundes gestellt wurde.
So beantragte Zachariä im konstituirenden Reichstage, »dass der
Reichstag aus zwei Häusern, einem Oberhause und einem Unterhause,
bestehen solle«. Obgleich die Vorzüge des Zweikammersystems
im allgemeinen für das konstitutionelle Leben unleugbar sind,
so lag doch in diesen Anträgen eine Verkennung der Struktur der
deutschen Reichsverfassung. Wäre die gesammte Reichsgewalt im
Kaiser concentrirt worden, wie in der Reichsverfassung von 1849,
so wäre die Errichtung eines Staatenhauses eine folgerichtige Forderung
gewesen, damit, neben der einheitlichen Nationalvertretung
im Volkshause, auch das im Bundesstaate vorhandene und
berechtigte einzelstaatliche Element zur Geltung komme. Anders
aber liegt die Sache im heutigen deutschen Reiche, wo neben dem
Kaiser der Bundesrath als Mitträger der Souveränetät steht. Im