Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

74                         I.  Von  den  Organen  des  deutschen  Reiches.

Bundesstaaten  gebildet.  Die  Abgeordneten  werden  »in  jedem  Bundesstaate«
  gewählt.

                                  II.  Zusammensetzung  des  Reichstages.

                                                             §  260.
                                                1)  Im  Allgemeinen.

        In  allen  grösseren  Staaten  mit  Volksvertretung  gilt  jetzt  das
Zweikammersystem,  d. h.  die  Volksvertretung  gliedert  sich  in
zwei  Kollegien,  durch  deren  volle  Uebereinstimmung  allein  ein  Beschluss
  der  ganzen  Volksvertretung  zu  Stande  kommen  kann
(§  174  S.  461).  Dieses  System  ist  aus  der  englischen  Verfassung  in
die  Verfassungen  fast  aller  modernen  Staaten  übergegangen.  Es  ist
nicht  bloss  im  konstitutionell  monarchischen  Staate,  sondern  auch
in  allen  grossen  Republiken,  es  ist  nicht  bloss  im  einfachen  Staate,
sondern  auch  im  Bundesstaate  zu  Hause.  Ja,  im  letzteren  hat  es
noch  eine  besondere  Bedeutung  gewonnen,  indem  hier  neben  dem
aus  allgemeinen  Volkswahlen  hervorgehenden  Hause  ein  anderes
Haus  steht,  welches,  aus  den  Einzelstaaten  hervorgehend,  deren
staatliche  Individualität  darzustellen  berufen  ist.  So  haben  die
Unionsverfassung  von  Nordamerika,  wie  die  Bundesverfassung  der
Schweiz  das  Zweikammersystem  in  diesem  Sinne  angenomnen.
Auch  alle  früheren  Entwürfe  einer  bundesstaatlichen  Verfassung
für  Deutschland,  die  Reichsverfassung  von  1849,  die  Verfassung  des
sogenannten  Dreikönigsbündnisses,  stellten  ein  Staatenhaus  neben
das  Volkshaus.  Es  war  daher  erklärlich,  dass  eine  ähnliche  Forderung
  an  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  gestellt  wurde.
So  beantragte  Zachariä  im  konstituirenden  Reichstage,  »dass  der
Reichstag  aus  zwei  Häusern,  einem  Oberhause  und  einem  Unterhause,
  bestehen  solle«.  Obgleich  die  Vorzüge  des  Zweikammersystems
  im  allgemeinen  für  das  konstitutionelle  Leben  unleugbar  sind,
so  lag  doch  in  diesen  Anträgen  eine  Verkennung  der  Struktur  der
deutschen  Reichsverfassung.  Wäre  die  gesammte  Reichsgewalt  im
Kaiser  concentrirt  worden,  wie  in  der  Reichsverfassung  von  1849,
so  wäre  die  Errichtung  eines  Staatenhauses  eine  folgerichtige  Forderung
  gewesen,  damit,  neben  der  einheitlichen  Nationalvertretung
  im  Volkshause,  auch  das  im  Bundesstaate  vorhandene  und
berechtigte  einzelstaatliche  Element  zur  Geltung  komme.  Anders
aber  liegt  die  Sache  im  heutigen  deutschen  Reiche,  wo  neben  dem
Kaiser  der  Bundesrath  als  Mitträger  der  Souveränetät  steht.  Im