Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gebuͤhrende  Postrorko=  Frenheit  zum  Nachtheile
  der  Posteinkünfte  auf  die  Privat-Angelegenheiten
  streitender  oder  supplizirender
Parthepen  erstreckt  werde.

11.  Ruͤcksichtlich  des  Briefwechsels  zwischen
  Befreyten  und  Unbefreyten  werden
folgende  Bestimmungen  festgesetze:

a.  Wenn  ein  Befreyter  an  einen  Unbefrepten
  schreibe,  nach  einem  Orte,  wo  die
sceve  Aufgabe  tariffmäßig  eingefährt  ist,  so
kann  der  Befreyte  den  Brief  ohne  Bezah--lung
  frankiren,  und  der  unbefreyte  Empfänger
  hat  bey  der  Abgabe  niches  zu  bezahlen.
Eben  so  kann  der  Unbefreyte  die  Antwort
unbezahle  aufgeben,  und  der  Befreyte  erhäl#
  dieselbe  portofrey.

b.  Schreibt  ein  Befreyter  an  einen  Unbefreyten
  nach  einem  Orte,  wohin  ein  Frankirungs-Absatz
  tariffmäßig  eingeführt  ist,
so  kann  der  Befreyte  den  Brief  bis  an  den
tariffmäßigen  Absatz  ohne  Bezahlung  frankiren,
  und  der  unbefreyte  Empfänger  hat  nur
von  diesem  Absatze  an,  das  Porto  zu  entrichten.
  Im  Antwortsfalle  muß  der  Unbefreyte
das  Porco  nur  bis  an  den  tariffmäßigen  Absaß
  bezahlen;  der  Befreyte  empfängt  aber
den  Brlef  portofrey.

c.  Wenn  ein  Befteykte  an  seine  Frau,,
an  seine  Kinder,  so  lange  sie  in  vaterlicher,
Gewalt  sind,  oder  an  die  in  seinem  Dienste
und  in  seiner  ordentlichen  Besoldung  stehenden
  Personen  schreibt,  so  sind  die  zwischen
denselben  gewechselten  Briefe,  ohne  Unterschied,
  ob  ein  Frankirungs-Absatz  bestehet
oder  nicht,  bey  der  Auf=  und  Abgabe  ganz
portofrey.

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13.  Die  Aufschriften:  in  Causs  domini,
  Ailitaria,  königliche  Dienstes-Sachen
  und  dergleichen,  sollen  von  unbefreyten

  Personen  durchaus  nicht  mißbraucht,

sonderg  nur  in  wirklichen  Dienstes  =  Angelegenheiten,
  und  nur  an  Unsere  Setellen,  Aemter
  und  andere  Civil“  und  Militär-Behörden
angewendet  werden.  ·

13.  Diejenigen  Unserer  Raͤthe  und  Individuen,
  welchen  von  ihren  vorigen  Anstellungen
  her,  vermöge  früherer  Postverträge,
die  Vortheile  der  Postporto-Freyheit  zukamen,
  sollen  dieselbe  noch  serner  genießen.

14.  Wenn  ein  Befreyter  sich  außer  seinem
  gewöhnlichen  Wohnorte  befüret,  so  hat
er  sich  bey  dem  betreffenden  Postamte  über
seine  Postportofreyheit  durch  ein  Zeugniß  der
bandesstelle  auszuweisen.

15.  Uebrigens  wollen  Wir  strenge  darauf
  gehalsen  wissen,  daß  die  von  dem  DPostporto
  befreyten  Personen  und  Stellen  keine
Briefe  nicht  befreyter  Personen  den  ihrigen
beyschließen,  oder  unter  ihrer  Addresse  laufen
lassen.

Wenn  Unsere  Oberpostämter  und  übrige
Expeditionen  deßfalls  auf  Jemand  einen  ge-Hründeten

  Verbacht  zu  fassen  veranlaßt  sind,

so  haben  sie  die  Anzeige  bey  dem  von  Uns
ausgestellten  Kommissär  zu  machen,  damie  der
Sache  auf  den  Grund  gesehen  werde.

Wenn  hledurch  der  Uncerschleif  sich  wirklich
  bezeigt,  so  wüd  der  Befreyte  seiner  Postporto-Freyhett
  verlustig  erklárt;  der  Unbesreyte
  aber  mit  einer  angemessenen  Geldstrafe
belegt  werden.