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gebuͤhrende Postrorko= Frenheit zum Nachtheile
der Posteinkünfte auf die Privat-Angelegenheiten
streitender oder supplizirender
Parthepen erstreckt werde.
11. Ruͤcksichtlich des Briefwechsels zwischen
Befreyten und Unbefreyten werden
folgende Bestimmungen festgesetze:
a. Wenn ein Befreyter an einen Unbefrepten
schreibe, nach einem Orte, wo die
sceve Aufgabe tariffmäßig eingefährt ist, so
kann der Befreyte den Brief ohne Bezah--lung
frankiren, und der unbefreyte Empfänger
hat bey der Abgabe niches zu bezahlen.
Eben so kann der Unbefreyte die Antwort
unbezahle aufgeben, und der Befreyte erhäl#
dieselbe portofrey.
b. Schreibt ein Befreyter an einen Unbefreyten
nach einem Orte, wohin ein Frankirungs-Absatz
tariffmäßig eingeführt ist,
so kann der Befreyte den Brief bis an den
tariffmäßigen Absatz ohne Bezahlung frankiren,
und der unbefreyte Empfänger hat nur
von diesem Absatze an, das Porto zu entrichten.
Im Antwortsfalle muß der Unbefreyte
das Porco nur bis an den tariffmäßigen Absaß
bezahlen; der Befreyte empfängt aber
den Brlef portofrey.
c. Wenn ein Befteykte an seine Frau,,
an seine Kinder, so lange sie in vaterlicher,
Gewalt sind, oder an die in seinem Dienste
und in seiner ordentlichen Besoldung stehenden
Personen schreibt, so sind die zwischen
denselben gewechselten Briefe, ohne Unterschied,
ob ein Frankirungs-Absatz bestehet
oder nicht, bey der Auf= und Abgabe ganz
portofrey.
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13. Die Aufschriften: in Causs domini,
Ailitaria, königliche Dienstes-Sachen
und dergleichen, sollen von unbefreyten
Personen durchaus nicht mißbraucht,
sonderg nur in wirklichen Dienstes = Angelegenheiten,
und nur an Unsere Setellen, Aemter
und andere Civil“ und Militär-Behörden
angewendet werden. ·
13. Diejenigen Unserer Raͤthe und Individuen,
welchen von ihren vorigen Anstellungen
her, vermöge früherer Postverträge,
die Vortheile der Postporto-Freyheit zukamen,
sollen dieselbe noch serner genießen.
14. Wenn ein Befreyter sich außer seinem
gewöhnlichen Wohnorte befüret, so hat
er sich bey dem betreffenden Postamte über
seine Postportofreyheit durch ein Zeugniß der
bandesstelle auszuweisen.
15. Uebrigens wollen Wir strenge darauf
gehalsen wissen, daß die von dem DPostporto
befreyten Personen und Stellen keine
Briefe nicht befreyter Personen den ihrigen
beyschließen, oder unter ihrer Addresse laufen
lassen.
Wenn Unsere Oberpostämter und übrige
Expeditionen deßfalls auf Jemand einen ge-Hründeten
Verbacht zu fassen veranlaßt sind,
so haben sie die Anzeige bey dem von Uns
ausgestellten Kommissär zu machen, damie der
Sache auf den Grund gesehen werde.
Wenn hledurch der Uncerschleif sich wirklich
bezeigt, so wüd der Befreyte seiner Postporto-Freyhett
verlustig erklárt; der Unbesreyte
aber mit einer angemessenen Geldstrafe
belegt werden.