— 18 —
Beilage
Ur. 22 des Central-Blatts für dus Deutsche Neich.
Berlin, Freitag, den 30. Mai 1902.
Medizinal= und Veterinär-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 1 Abs. 1, §F. 12 Abs. 2 Nr. 1, §. 14 Abs. 1, §. 15, §. 18
Abs. 5, §S. 19 Abs. 2, §. 21 Abs. 2, 3, §F. 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 1.
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath die nachstehend abgedruckten Aus-
führungsvorschriften beschlossen.
Berlin, den 30. Mai 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadomwsky.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Auf Grund des §. 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen beschlossen:
1. Die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland darf nur über die in dem anliegenden Verzeichnisse,
Spalte 2, aufgeführten Zollämter ersolgen; die Untersuchung des eingeführten Fleisches findet
bei einer der in Spalte 4 aufgeführten Zoll= oder Steuerstellen statt;
2. d Einfuhr der mit der Post eingehenden Sendungen darf über sämmiliche Grenzzollstellen
erfolgen;
3. die Bundesregierungen sind ermächtigt, die Einfuhr und die Untersuchung von Fleisch bei
einzelnen der in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen auf bestimmte Tage zu beschränken.
Berlin, den 30. Mai 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
S
5%
O
F.