Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

— 38* — 
s) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
8) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine 
Cysticercus cellolosae) nachgewiesen sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unier 
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
8. 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen 
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an- 
genommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, 
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im 8. 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten 
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie, 
§ * Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach- 
gewiesen ist; 
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; 
) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen 
Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt 
werden muß, und zwar 
A. das ganze Packstück, 
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter a und b 
beanstandet ist 
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im §. 14 Abs. 2 be- 
zeichneten Art aufweisen; 
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entmommenen Proben (§5. 12, 14 Abs. 4) auf Grund 
der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind; 
#) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- 
und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen: 
das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im §. 14 Abs. 1 
unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im §. 18 
Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel ergiebt, und dieser nicht im Falle zu ! 
unter 4 des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile ge- 
hoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des §. 14 Abs. 1 unter a unter- 
bleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
* 
In den Fällen der §§. 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die 
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
# 
21. 
:(l) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige 
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet 
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett"): 
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet oder innerlich 
mit Schimmelpilzen oder Baklerienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben besunden wird; 
Tc) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien= 
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.