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Grundsaͤzen und allgemeinen Bestimmungen
nicht entsprechen; so wollen Wir, mit
Aufhebung aller entgegengesezten Verfuͤ-gungen,
alle Behoͤrden neuerdings auf
genaue Beobachtung der oben angefuͤhrten
organischen Beschluͤsse anweisen, und verordnen
demnach wiederholt, daß
1) Unsere Genetal-Kommissariate und Finanz-Direktionen,
gleich den Appellationsgerichten,
an saͤmtliche Stadtgerichte (mit
Einschlusse der in den Hauptstaͤdten bestehenden)
Landgerichte und andere Untergerichte
in dem vorgeschriebenen Befehls-Stile,
mit der Formel:
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
rescribiren,
2) diese koordinirten höheren Stellen unter
sich mirtelst Schreiben kommuniziren,
3) sämttliche Stadr= Land= und Unter: Gerichte
aber, im Berichts-Stile, mie der vorgezeick
neten Sudmissions Formel an die
General-Kommissariate, Finanz-Direkrionen
und Appellationsgerichte ihre Erlasse
richten, und
4) ihre übrigen Ausfertigungen, je nachdem
sie an koordinirte Beheèrden, oder an Untergeordnete
und Drivat-Parreien gehen,
mittelst Schreiben, oder mit der Formel:
Von Stadtgerichts — von Landgerichtswegen
·
erlassen sollen. Da Wir übrigens
5) die Unabhängigkeie der Gerichtsbehörden
auf jede Art aufrecht erhaltren und gehandhabt
wissen wollen; so versteht es sich von
selbst, daß Unsere Administramv-Stellen,
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wenn sie schon an die Untergerichte nach
den Formen des Befehls Stils rescribiren,
doch denselben in Rechtssachen nichts befehlen
koͤnnen.
Nach obigen Bestimmungen, welche Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß bringen lassen, haben sich alle Behoͤrden
durchgehends schuldigst zu achten.
Muͤnchen den 17. Juni 1809.
Mar Joseph.
Freiherr v. Montgelas. Freiherr v. Hompesch.
Auf koniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekrerär
F. Kobell.
(Die Anstellungs = und Ausschrelbungs-Taren
des Poltzei: Personals betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den berichtlichen Ancrag Unsers geheimen
Expedicions-Amtes, vom 1a. I. M.,
beschliessen Wir, daß,
1) von den Polizeidienern, da sie nicht als
stabile Staatsdtener betrachtet werden können,
keine Anstellungs-Taxen zu erholen
seyen, und
2) von den neu angestellten, oder beförderten
Polizei= Direktoren die Ausschreib
bungs-Taxe mit 15 Gulden, — von den
neu angestellten, oder beförderren Poltzel-Kommissären
aber mit 10 Gulden enerichtet
werden solle.
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