Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Grundsaͤzen  und  allgemeinen  Bestimmungen
  nicht  entsprechen;  so  wollen  Wir,  mit
Aufhebung  aller  entgegengesezten  Verfuͤ-gungen,
  alle  Behoͤrden  neuerdings  auf
genaue  Beobachtung  der  oben  angefuͤhrten
organischen  Beschluͤsse  anweisen,  und  verordnen
  demnach  wiederholt,  daß

1)  Unsere  Genetal-Kommissariate  und  Finanz-Direktionen,
  gleich  den  Appellationsgerichten,
  an  saͤmtliche  Stadtgerichte  (mit
Einschlusse  der  in  den  Hauptstaͤdten  bestehenden)
  Landgerichte  und  andere  Untergerichte
  in  dem  vorgeschriebenen  Befehls-Stile,
  mit  der  Formel:

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
rescribiren,

2)  diese  koordinirten  höheren  Stellen  unter
sich  mirtelst  Schreiben  kommuniziren,

3)  sämttliche  Stadr=  Land=  und  Unter:  Gerichte
  aber,  im  Berichts-Stile,  mie  der  vorgezeick
  neten  Sudmissions  Formel  an  die
General-Kommissariate,  Finanz-Direkrionen
  und  Appellationsgerichte  ihre  Erlasse
richten,  und

4)  ihre  übrigen  Ausfertigungen,  je  nachdem
sie  an  koordinirte  Beheèrden,  oder  an  Untergeordnete
  und  Drivat-Parreien  gehen,
mittelst  Schreiben,  oder  mit  der  Formel:

Von  Stadtgerichts  —  von  Landgerichtswegen
  ·
erlassen  sollen.  Da  Wir  übrigens

5)  die  Unabhängigkeie  der  Gerichtsbehörden
auf  jede  Art  aufrecht  erhaltren  und  gehandhabt
  wissen  wollen;  so  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  Unsere  Administramv-Stellen,

 

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wenn  sie  schon  an  die  Untergerichte  nach

den  Formen  des  Befehls  Stils  rescribiren,

doch  denselben  in  Rechtssachen  nichts  befehlen
  koͤnnen.

Nach  obigen  Bestimmungen,  welche  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenntniß  bringen  lassen,  haben  sich  alle  Behoͤrden
  durchgehends  schuldigst  zu  achten.

Muͤnchen  den  17.  Juni  1809.

Mar  Joseph.
Freiherr  v.  Montgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekrerär
F.  Kobell.

 

(Die  Anstellungs  =  und  Ausschrelbungs-Taren
des  Poltzei:  Personals  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  berichtlichen  Ancrag  Unsers  geheimen
  Expedicions-Amtes,  vom  1a.  I.  M.,
beschliessen  Wir,  daß,

1)  von  den  Polizeidienern,  da  sie  nicht  als
stabile  Staatsdtener  betrachtet  werden  können,
  keine  Anstellungs-Taxen  zu  erholen
  seyen,  und

2)  von  den  neu  angestellten,  oder  beförderten
  Polizei=  Direktoren  die  Ausschreib
bungs-Taxe  mit  15  Gulden,  —  von  den
neu  angestellten,  oder  beförderren  Poltzel-Kommissären
  aber  mit  10  Gulden  enerichtet
  werden  solle.

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