Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Tentral-aatt 
D eutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
– 
  
— 
  
In beiieben durch alle Vostanstalten und Huchbandlungen. 
XXX.5 dahrgang. Berlin, Freitag, den 25. Juli 1902. « V 31. 
  
Inhalt: 1. — Wefen. Ernennungen; — Er. 
mächtigungen zur Vornahme von Civilstandsakten 
  
  
r* 
Allgemeine Lerwaleungs-Sachen: V Verbot d der t Verbreitung 
der in Krakau erscheinenden Feicschrift. „Djabel“ 245 
Seite 213 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Bol * Ausweisung von Ausländern aus dem 
für die Zeit vom 1. April 1902 bis Ende Juni 1902 214 Reichsgebee 245 
  
1. Kon fulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen ständigen Hülfsarbeiter im 
Auswärtigen Amte, Legationsrath von Hassell zum Konsul in Sarajevo zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Junker zum Vize-Konsul in 
Saffi (Marocco) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Bau-Unternehmer Hermann Schmidt zum 
Vize-Konsul in Constantza (Rumänien) zu ernennen geruht. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen General-Konsuls in Athen betrauten Konsul 
Flügel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des General-Konsulats 
und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in Yokohama beschäftigten Vize-Konsul Freiherrn von Stengel 
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung 
des Kaiserlichen General-Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lelgrad. Legationsrath Jentzsch ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
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