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schriebene Branntwein, soweit er bei der Bestandsaufnahme nicht mehr vorhanden
gewesen ist, innerhalb des Betriebs der Anstalt ausschließlich zu den gemäß §. 31
angegebenen Zwecken Verwendung gefunden hat.
Für Militärlazarethe find die Bescheinigungen durch die zuständige Sanitäts-
behörde auszustellen.
F. 42.
11. Vergütungsfähige Die steuerfrei zu lassende Alkoholmenge ist vom Hauptamt auf Grund des
Wkobolmenge, Abrechnungsbuchs festzustellen.
Fehlmenge. Fehlmengen, welche sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem Sollbestand
ergeben haben, sind steuerfrei zu lassen, wenn der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung
oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist.
55. 43 und 44 fallen weg.
S. 45.
17. Erleichterung für Die Direktiuvbehörde kann für einzelne der im §F. 29 bezeichneten Anstalten
die im §. 29 be- genehmigen:
zeichneten An- a) daß von der im §. 37 Abs. 4 vorgesehenen Vergünstigung auch dann Gebrauch
salten. gemacht wird, wenn die Alkoholmenge mehr als ein Hektoliter beträgt;
b) daß in den Fällen, in denen eine amtliche Abfertigung des Branntweins nicht
erfolgt, die Eintragung in das Abrechnungsbuch von einem durch den Vorstand
der Anstalt dazu bestimmten Beamten der Anstalt bewirkt wird;
) daß die Bestandsaufnahme durch einen Steuerbeamten oder durch den unter b
bezeichneten Beamten vorgenommen wird;
d) daß die regelmäßigen Revisionen unterbleiben.
8. 46.
18. Steueraufsicht. Hinsichtlich der Steueraufsicht finden die Vorschriften des 8. 28 entsprechende
Anwendung.“
Zu 8. 47.
Im Texle und in der Beischrift ist, wo von dem Kaiserlichen Gesundheitsamte (Gesund-
heitsamte) die Rede ist, statt dessen die Technische Prüfungsstelle des Reichsschatzamts zu setzen und
demgemäß in Abs. 2 das Wort „seiner“ durch „ihrer“" zu ersetzen.
Zu S. 49.
a) In Abs. 1 sind
1. unter a3 und b3 die Worte „mit O,06 Mark für das Liter Alkohol“ zu ersetzen durch:
„welche
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 19002 . 0),04 Mark,
- :. 1. Januar bis 31. März 1903.. % -,
für bie spätere Zeit, sofern der Bundesrath nicht einen anderen Ver-
gütungssatz bestimmt · ... ....0,os-
fukdaBLctekAlkohol betragt«
2unterb2csthmterdemWorte»Matc«anzufugen
furdastletAlkohoP
l))Jn Abs 2 ist der Schlußsatz zu streichen.
Zu 8. 57.
Die Klammer am Schlusse des Abs. 1 ist zu streichen.
u 8. 60.
An Sielle des bisherigen Abs. 2 ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Die Direktivbehörde kann bei Punschessenzen und sonstigen zur Verwendung
bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei Fluidextrakten und
Eturn die auf einmal zur Untersuchung zu stellende Mindestmenge bis auf 1 Liter
herabsetzen.“