Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Zu 8. 71. 
Die lit. a und b sind zu streichen. 
Zu tg. 73. 
Der Abs. 1 und die Klammer in Abs. 2 sind zu streichen. 
Zu S. 74. 
Die lit. c ist zu streichen. 
Zu §. 75. 
a) Der Abs. 1 ist zu streichen. 
b) Der Abs. 2 erhält folgenden Eingang: 
„Zur Ermittelung der et vergüungsfähigen Alkoholmenge sind von jeder . 
. 76. 
Der Eingang des Abs. 1 soll la lau 
„Wird festgestellt, das die auf 100 Kilogramm der Fabrikate entfallende . 
Zu 8g. 81. 
Dem Abs. 2 ist anzufügen: 
„Die Direktiobehörde ist ermächtigt, an Stelle von verlorenen, innerhalb der Gültig- 
keitsfrist bei keiner Hebestelle im Gebiete der B st eingelösten 
sowie von erweislich zu Grunde gegangenen Vergütungsscheinen neue Scheine auszu- 
fertigen und deren nachträgliche Einlösung zu genehmigen.“ 
Zu Anlage 1. 
In der Fußnote ist der Zwischensatz „, sofern nicht ein Anderes dabei angegeben ist,“ 
zu streichen. 
Zu Anlage 2. 
a) Hinter IV. ist einzufügen: 
„IVa. Kristallviolettlösung. 
Kristallviolettlösung soll eine Auflösung von Kristallviolett (salzsaurem Hera- 
methyl pararosanilin) in Branntwein von mindestens 85,6 Gewichtsprozent sein; in 
1 Lier der Lösung sollen mindestens 0/1 Gramm des Farbstoffs enthalten sein. 
1. Verdampfungsrückstand. Werden 100 Kubikcentimeler der Lösung verdampft, 
so soll der bei 100 Grad getrocknete Rückstand nicht weniger als 40 und nicht 
mehr als 45 Milligramm betragen. 
Farbstärke. Wird Keistalloigletitssung mit Wasser auf die vierhundertfache 
Raummenge verdünnt, so soll diese Verdünnung klar und nicht weniger tief 
gefärbt sein, als eine Lösung von O Gramm eines zuverlässig reinen Musters 
von Kristalloiolett in 100 Kubikcentimetern Branntwein von mindestens 85,6 Gewichts- 
—“ welche ebenfalls mit Wasser auf die vierhundertfache Naummenge ver- 
ünnt ist.“ 
b) Unter VIII Ziffer 2 ist der Abs. 1 wie folgt zu fassen: 
„2. Siedepunkt. Werden 100 Kubikcentimeter Benzol in der für den Holzgeist vor- 
geschriebenen Weise destillirt, so sollen bis 77 Grad nicht mehr als 1 Kubikcenti- 
meter, bis 100 Grad nicht weniger als 90 Kubikcentimeter übergegangen sein.“ 
) Hinter Xll. ist einzuschalten: 
S 
„XIIa. Bromäthyl. 
1. Dichte. Die Dichte des Bromäthyls soll bei 15 Grad zwischen 1/152 und 1,108 
iegen. 
2. Mischbarkeit mit Wasser. Werden 10 Kubikcentimeter Bromäthyl mit 
20 Kubikcentimeter Wasser geschüttelt, so soll nach dem Absetzen die untere Schicht 
mindestens 9,5 Kubikcentimeter betragen.“
	        
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