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Festsetzung des Die Ermittelung des Kontingentsfußes durch Schätzung (Veranlagung zum Kontingent)
eis mai-
negungover- a) für die in den letzten fünf Betriebsjahren neu entstandenen und bis zum Beginne des
fahren. Konlingentirungsjahrs betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen Brennereien und
I. Zulässigkeit der Materialbrennereien, die als solche ein besonderes Kontingent bisher nicht besaßen:
Veranlagung. 4) für die bisher am Kontingente betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirth-
schastliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder
sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine
wesentliche Veränderung erfahren hat;
W) für die landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide= oder als
Hefenbrennereien am Kontingente betheiligt waren und im Laufe der letzten fünf Jahre
dauernd und vollständig entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind
oder die Hefengewinnung aufgegeben haben;
4) für die bisher am Kontingente betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, bezüglich
deren bei einer früheren Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Grundbesitzes
unberücksichtigt geblieben sind.
Als eine Veränderung im Sinne der Vorschriften unter b und d ist es nicht anzusehen,
wenn ohne wesentliche Veränderung der Gesammtgröße der landwirthschaftlichen Zwecken dienenden
Bodenfläche lediglich die Art der landwirthschaftlichen Benutzung eine andere geworden ist. Dagegen
ist die Umwandelung landwirthschaftlich nicht genutzter Grundstücke zu Ackerflächen als Veränderung
zu berücksichtigen.
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2. Antrag auf Ver- Zur Herbeiführung der Veranlagung ist ein Antrag des Eingenthümers oder Besitzers der
anlagung. Brennerei erforderlich. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er bei der Steuerbehörde,
in deren Bezirke die Brennerei liegt, vor dem 1. Oktober des Kontingentirungsjahrs schriftlich gestellt
oder zu Protokoll erklärt worden ist. Später eingehende Anträge dürsen nur berücksichtigt werden,
wenn sie vor dem 1. Januar des Kontingentirungsjahrs in der vorgeschriebenen Form gestellt sind
und der Antragsteller nachweist, daß er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der ersten
Frist gehindert gewesen ist.
Für Abfindungsbrennereien darf der Antrag außer bei der Steuerbehörde auch bei einem
Steueraufsichtsbeamten zu Protokoll erklärt werden.
Der Antrag auf Veranlagung kann bis zum Eingange des schriftlichen Gutachtens über
die Veranlagung bei der Direktivbehörde (§. 22) zurückgenommen werden.
III.
8. 9.
3. Veranlagung Landwirthschaftliche Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung der
obne Antrag. regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebs-
jahre wesentlich verändert ist, sind von Amtswegen zu veranlagen. Das Gleiche gilt für Brennereien,
bei deren früherer Neukontingentirung eine derartige Verringerung unberücksichtigt geblieben ist.
Die Veranlagung ist in diesen Fällen vom Hauptamt einzuleiten. Die Brennereibesitzer
sind verpflichtet, den Oberbeamten der Steuerverwallung die Besichtigung des zur Brennerei ge-
hörigen Grundbesitzes und die Einsicht der Wirkhschafesbücher zu gestatten, auch jede sonst erforderliche
Auskunft zu geben.
8. 10.
1. Guischeidung Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Veranlagung erfolgt durch die Direktivbehörde.
ber de Jukalsig Wird eine beantragte Veranlagung für zulässig erklärt, so ist, falls es sich um eine am
lagung. Kontingente bereits betheiligte Brennerei handelt, der Antragsteller bei Mittheilung der Entscheidung
darauf aufmerksam zu machen, daß die Veranlagung nicht nur zu einer Erhöhung, sondern auch zu
einer Herabsetzung des Kontingents führen kann. Wenn aber das Kontingent bereits 80 000 Liter
(bei den nach §. 20 Abs. 4 zu behandelnden Brennereien 50 000 Liter) oder mehr beträgt, ist darauf
hinzuweisen, daß die Veranlagung mit Rücksicht auf §. 2 Abs. 3 unter 4 (§. 2 Abs. 4) des Branni-