Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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8. 17. 
Bei der Einschätzung größerer und mittlerer Kartoffelbrennereien ist zunächst die Fläche zu 
ermilleln, die voraussichtlich jährlich zum Kartoffelbau benutzt werden wird. Hierbei ist derjenige 
Theil des Grundbesitzes auszuscheiden, welcher sich für den Kartoffelbau nicht eignet, sei es, weil 
er von zu schlechter Beschaffenheit ist, sei es, weil der Anbau anderer Hackfrüchte, ine besondere von 
Rüben, eine zweckmäßigere Benutzung gestattet. Von dem für den Kartoffelbau geeigneten Theile 
des Grundbesitzes ist, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen, je nach den örtlichen Verhält- 
nissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wiesenverhältnisse, etwa ein Sechstel bis ein Achtel 
als Kartoffelanbaufläche anzunehmen. 
Sodann ist die zum Kartoffelbau für geeignet erachtete Fläche nach ihrer Ertragsfähigkeit 
in Kaassen einzutheilen und für das Hektar jeder Klasse der durchschnittliche Ernteertrag in Ansatz 
zu bringen. 
Hiernächst wird die regelmäßig zu erwartende jährliche Kartoffelernte berechnet und 
durch Abrechnung der Mengen, welche nach den Verhältnissen der betreffenden Wirthschaft 
anderweitig Verwerthung finden können, die für den Brennereibetrieb jährlich verfügbare Kartoffel- 
menge festgestellt. 
Schließlich ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln und 
der Beschaffenheit der Brennereieinrichtungen zu ermitteln, wieviel Kilogramm Kartoffeln auf 
100 Liter Bottichraum einzumaischen sind. Unter Zugrundelegung des so gewonnenen Verhältnisses 
wird aus der für den Brennereibetrieb verfügbaren Kartoffelmenge der jährlich zu bemaischende 
Gesammtbottichraum berechnet. Reicht der regelmäßig gehaltene Viehstand nicht aus, um die aus 
dem berechneten Gesammtbottichraume sich ergebende Schlempemenge zu verfüttern, so ist der Gesammt- 
bottichraum entsprechend herabzusetzen. 
S. 18. 
Bei der Einschätzung von Getreidebrennereien und solchen Kartoffelbrennereien, auf welche 
die im §. 17 bezeichnete Abschätzungeweise nicht anwendbar ist, weil hiernach ein Brennereibetrieb 
von rationellem Umfang unmöglich gemacht werden würde, ist zunächst festzustellen, ein wie großer 
Viehstand zur Bewirthschaftung des zur Brennerei gehörigen Grundbesitzes, insbesondere zur an- 
gemessenen Düngererzeugung erforderlich ist; hierbei sind Böden, deren Bestellung selbst bei starker 
Stalldüngerzufuhr einen enisprechenden Nutzen nicht in Aussicht stellt (Heideboden, Kiesboden, Un- 
land u. s. w.), nicht zu berücksichtigen. Ist der regelmäßig vorhandene Viehstand geringer, als dem 
festgestellten Düngerbedarf entspricht, so ist das Futterbedürfniß für den thatsächlich vorhandenen 
Viehstand maßgebend. 
Hierauf ist die zur Erhallung des Viehstandes täglich erforderliche Schlempemenge zu er- 
mitteln und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Maischraum und 
Schlempe zu berechnen, wieviel Bottichraum zur Herstellung der ermittelten Schlempemenge täglich 
bemaischt werden muß. 
Sodann ist unter Berücksichtigung der sonstigen in der Wirthschaft gewonnenen Futtermittel 
und insbesondere der vorhandenen Wiesen und Weiden festzustellen, für welchen Zeuraum des 
Betriebs jahrs in der Wirthschaft ein Bedürfniß nach Schlempesütterung vorhanden ist. Durch 
Vervielfältligung der hieraus sich ergebenden Zahl der Betriebstage mit der Menge des täglich zu 
bemaischenden Botlichraums ergiebt sich der jährlich zu bemaischende Gesammtbottichraum. 
8. 19. 
Reichen die Betriebseinrichtungen der Brennerei zur Bereitung und Verarbeitung der nach 
dem ermittelten Gesammtbottichraume herzustellendenden Maische nicht aus, so ist der Gesammtbottich- 
raum entsprechend herabzusetzen. Sodann ist aus dem Gesammtbottichraum und aus dem im 
Zwischenbetrieb etwa zu verarbeitenden Material unter Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder 
des nach den Betriebseinrichtungen und den zu verarbeitenden Necstoffen zu erwartenden Ausbeute- 
verhältnisses die jährlich herstellbare Alkoholmenge zu ermitteln. 
g. 20. 
Aus der herstellbaren Jahresmenge Alkohol ist unter Zugrundelegung der gemäß §. 11 
Abs. 3 für die betreffende Brennereiart ermittelten Verhällnißzahl der Kontingentsfuß für die 
Brennerei zu berechnen. 
62 
s) Erwittelung de 
zu bemaischende 
Gesammtbottich= 
raums bei 
größeren und 
mittleren Kar- 
toffelbrennereien 
6) Ermittelung de- 
zu bemaischender 
Gesammtbotlich- 
raums bei Ge 
treidebrennereier 
und kleineren Kar 
toffelbrennereien 
h) Ermittelung der 
jährlich herseell 
baren Alkohol 
menge. 
i) Ermittelung der 
ontingents-