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8. 17.
Bei der Einschätzung größerer und mittlerer Kartoffelbrennereien ist zunächst die Fläche zu
ermilleln, die voraussichtlich jährlich zum Kartoffelbau benutzt werden wird. Hierbei ist derjenige
Theil des Grundbesitzes auszuscheiden, welcher sich für den Kartoffelbau nicht eignet, sei es, weil
er von zu schlechter Beschaffenheit ist, sei es, weil der Anbau anderer Hackfrüchte, ine besondere von
Rüben, eine zweckmäßigere Benutzung gestattet. Von dem für den Kartoffelbau geeigneten Theile
des Grundbesitzes ist, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen, je nach den örtlichen Verhält-
nissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wiesenverhältnisse, etwa ein Sechstel bis ein Achtel
als Kartoffelanbaufläche anzunehmen.
Sodann ist die zum Kartoffelbau für geeignet erachtete Fläche nach ihrer Ertragsfähigkeit
in Kaassen einzutheilen und für das Hektar jeder Klasse der durchschnittliche Ernteertrag in Ansatz
zu bringen.
Hiernächst wird die regelmäßig zu erwartende jährliche Kartoffelernte berechnet und
durch Abrechnung der Mengen, welche nach den Verhältnissen der betreffenden Wirthschaft
anderweitig Verwerthung finden können, die für den Brennereibetrieb jährlich verfügbare Kartoffel-
menge festgestellt.
Schließlich ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln und
der Beschaffenheit der Brennereieinrichtungen zu ermitteln, wieviel Kilogramm Kartoffeln auf
100 Liter Bottichraum einzumaischen sind. Unter Zugrundelegung des so gewonnenen Verhältnisses
wird aus der für den Brennereibetrieb verfügbaren Kartoffelmenge der jährlich zu bemaischende
Gesammtbottichraum berechnet. Reicht der regelmäßig gehaltene Viehstand nicht aus, um die aus
dem berechneten Gesammtbottichraume sich ergebende Schlempemenge zu verfüttern, so ist der Gesammt-
bottichraum entsprechend herabzusetzen.
S. 18.
Bei der Einschätzung von Getreidebrennereien und solchen Kartoffelbrennereien, auf welche
die im §. 17 bezeichnete Abschätzungeweise nicht anwendbar ist, weil hiernach ein Brennereibetrieb
von rationellem Umfang unmöglich gemacht werden würde, ist zunächst festzustellen, ein wie großer
Viehstand zur Bewirthschaftung des zur Brennerei gehörigen Grundbesitzes, insbesondere zur an-
gemessenen Düngererzeugung erforderlich ist; hierbei sind Böden, deren Bestellung selbst bei starker
Stalldüngerzufuhr einen enisprechenden Nutzen nicht in Aussicht stellt (Heideboden, Kiesboden, Un-
land u. s. w.), nicht zu berücksichtigen. Ist der regelmäßig vorhandene Viehstand geringer, als dem
festgestellten Düngerbedarf entspricht, so ist das Futterbedürfniß für den thatsächlich vorhandenen
Viehstand maßgebend.
Hierauf ist die zur Erhallung des Viehstandes täglich erforderliche Schlempemenge zu er-
mitteln und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Maischraum und
Schlempe zu berechnen, wieviel Bottichraum zur Herstellung der ermittelten Schlempemenge täglich
bemaischt werden muß.
Sodann ist unter Berücksichtigung der sonstigen in der Wirthschaft gewonnenen Futtermittel
und insbesondere der vorhandenen Wiesen und Weiden festzustellen, für welchen Zeuraum des
Betriebs jahrs in der Wirthschaft ein Bedürfniß nach Schlempesütterung vorhanden ist. Durch
Vervielfältligung der hieraus sich ergebenden Zahl der Betriebstage mit der Menge des täglich zu
bemaischenden Botlichraums ergiebt sich der jährlich zu bemaischende Gesammtbottichraum.
8. 19.
Reichen die Betriebseinrichtungen der Brennerei zur Bereitung und Verarbeitung der nach
dem ermittelten Gesammtbottichraume herzustellendenden Maische nicht aus, so ist der Gesammtbottich-
raum entsprechend herabzusetzen. Sodann ist aus dem Gesammtbottichraum und aus dem im
Zwischenbetrieb etwa zu verarbeitenden Material unter Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder
des nach den Betriebseinrichtungen und den zu verarbeitenden Necstoffen zu erwartenden Ausbeute-
verhältnisses die jährlich herstellbare Alkoholmenge zu ermitteln.
g. 20.
Aus der herstellbaren Jahresmenge Alkohol ist unter Zugrundelegung der gemäß §. 11
Abs. 3 für die betreffende Brennereiart ermittelten Verhällnißzahl der Kontingentsfuß für die
Brennerei zu berechnen.
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s) Erwittelung de
zu bemaischende
Gesammtbottich=
raums bei
größeren und
mittleren Kar-
toffelbrennereien
6) Ermittelung de-
zu bemaischender
Gesammtbotlich-
raums bei Ge
treidebrennereier
und kleineren Kar
toffelbrennereien
h) Ermittelung der
jährlich herseell
baren Alkohol
menge.
i) Ermittelung der
ontingents-