Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g.  13.

Der  Ruhegehaltskasse  der  evangelisch  ·  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
  (8.  1)  fließen  folgende  Einnahmen  zu:

1.  die  Juschüsse,  welche  ihr  aus  Staatsfonds,  beziehungsweise  aus  dem
Hannoverschen  Klosterfonds  gewährt  werden,  sowie  etwaige  sonstige  Zuwendungen,

die  Zinsen  der  bei  ihr  angesammelten  oder  künftig  anzusammelnden
Kapitalien,
die  dauernden  Pfarrbeiträge  (.  140,
die  zeitweiligen  Pfründenabgaben  (F.  15),

.  der  Zuschuß  der  Landessynodalkasse  (§.  16),
.  die  Beiträge  der  im  §.  2  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Anstalten,  Vereine,
ausländischen  Gemeinden,  Predigerseminare  und  dergleichen  G.  17).

Das  Kapitalvermögen  der  Ruhegehaltskasse  ist,  soweit  erforderlich,  als

Betriebsfonds  zu  verwenden,  im  Uebrigen  aber  als  Reservefonds  zu  erhalten.

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.  §.I4.

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derselben,  solange  sie  die  Gnadenzeit  genießen,  sowie  für  die  erledigten  Pfarrstellen
die  Pfarr=  oder  Vakanzkassen,  sind  verpflichtet,  nach  Höhe  des  Diensteinkommens,
welches  sie  beziehen  (P.  7),  einen  forklaufenden  Jahresbeitrag  (Pfarrbeitrag)  an  die
Ruhegehaltskasse  zu  leisten.

Die  Festsetzung  der  jeweiligen  Höhe  des  beitragspflichtigen  Diensteinkommens
erfolgt  durch  das  Konsistorium.

Der  Pfarrbeitrag  wird,  wenn  das  Diensteinkommen  (§.7)  unter  2  400  Mark
jährlich  beträgt,  auf  1  Prozent,  wenn  es  2  400  bis  3599  Mark  jährlich  beträgt,
auf  1½  Prozent,  wenn  es  3  600  bis  4199  Mark  jährlich  beträgt,  auf  2  Prozent,
wenn  es  höher  ist,  auf  2½  Prozent  des  durch  100  Mark  theilbaren  Gesammtbetrags
  berechnet.

Dieser  für  jedes  Kalendervierteljahr  an  dessen  erstem  Tage  fällige  Pfarrbeitrag
  ist,  unabhängig  von  der  Auseinandersetzung  mit  anderen  Betheiligten,
jedesmal  von  demjenigen,  welchem  in  jenem  Zeitpunkte  das  Diensteinkommen
zufließt,  portofrei  einzuzahlen.

S.  15.

Vom  Tage  der  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand  ab  ist  von
dem  letzten  anrechnungsfähigen  Diensteinkommen  (F.  7)  der  Dienststelle,  soweit
dasselbe  dauernd  mit  der  Stelle  verbunden  ist,  6  Jahre  lang  ein  Viertel  in  einem
nach  Mark  abgerundeten  Betrage  (Pfründenabgabe)  an  die  Ruhegehaltskasse
vortofrei  zu  entrichten-Die

  Jahlung  hat  für  die  bei  der  Alterszulagekasse  versicherten  Pfarrstellen
sowie  für  die  Pfarrstellen  mit  Gehaltsregulativen  oder  ähnlichen  Einrichtungen.