Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Mittel  zur  Herausgabe  eines  voͤllig  erleschenen  Pfandscheins  anzuhalten,  ober
den  Vegrerm-  für  krastlos  hubteklärrib  cPfand;:  Gesehz,  Art.  4#)0N  6t

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#  1-  1  60.

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Den  vorgtehonden  Gellsüten  gemäß  kanũ  ih.  Fällen,  in  welchen  ein  n  ·  Pfandschein
ausgestellt  worden,  eine  in  das  Unterpfands,  Boh  ingetragene  Forderung  nicht,  sofort
oollig  gelzscht  werden,  wenn  der  Schuldner  blos  den  Pfandschein,  ohne  weiteren
Beweis  für  die  Tilgung  der.  Schuld,  zurückgiebt:  und  eben  so.  wenig  kann  diese  Loͤ-schang
  verfügr,  werden,  wenn  dexSchuldyer  a#if  die  Porlegung  der  Qgittuhz  über
geschehene  Bezahlung  sich=  beschränkt.

Namentlich  muß  selbst  alsdann,  wenn  der  Schuldner  die  Forderung  er  wirbt
und  von  ihm  diese  Erwerbung  nachsewiesen  wird,  zum  Behufe  der  L#schung  die“  ausgestellte
  Pfand-Verschreibung  zurückgegeben,  werden,  (Pfand=  Geseß,  Axt.  216).

Lekteres  ist  aus  gleichem  Grunde  auch  dann  erforderlich,  wenn  dgs  Eigenthum
der  verpföndeten  Sache  dem  Gläubiger  zugefgllen  ist.  (Vergl.  K.  756.

K.  1  ·  «-»s
Ist  dagegen  bein  Pfandschein  nusgestolot.  tiworden,  so  genuͤgt  es  zum  Behuse
der  Löschung  an  der  Vorlegung  einer  unverdächtitzen“  Qultrung  über  vie  Bezahlung
oder  Tilgung  der  Schuld,  oder  an  dem  bei'ider  Unterpfands-Behdrde  abgebege#m
Anerkenntnisse  des  Gläubigers  öber  diese  Tilgung.  Daher  sind  zu  Löschung  eines  Eigiuthums-
  oder  Unterpfands-Vorbehalts  auf  der  verkauften  Sachs,  sofern  dabei
die  Ausstellung  eines  Pfandscheins  nicht  Statt  findet,  dieebenerwähmen  Erfordernisse
  zur  Verfügung  der  Löschung  des  UnterPfändes  hinreichend.  1%%%
Gleiche  Wirbung  hat  unter  der  erwähnten  Vorakssehung  ein  gerichtliches  Erkenntnif
  über  die  Aufhebung  oder  Erlbschung  der  ganzen  Forderung  oder  wenigstens
der  für  dieselbe  durch  den  Eintrag  in  das  Unterpfands-Buch  begränt###l  Vericherung.

K.  362.  rPk—/
Einzelne,  für  eine  versicherte  Forderung  besteilten  Unterpfänder  können,  ohne
Zurückgabe  des  in  Händen  des  Gläubigers  beftüblichen  Pfandscheins,  in  den  nachstehenden
  Fällen  gelöscht  werden: