Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

macht,  bei  der  Pruͤfnng  dieser  Anrechnungen
  jede  mit  dem  Umfang  des  Geschäfts
nicht  im  Verhältalt  stehende  Anrechnung
zu  ermäßleen  und  erforderlichen  Falls  noch
welter  zu  rägen,  besonders  aber  jede  Anrechnung
  für  die  Verskumulß  mit  dem
Durchgehen  der  Raplate  der  Gemeladeund
  Heiligen-Pfleger,  se  wle  der  Vormänder
  te.  zu  durchstreichen,  da  diese,  wie  jeder
  Prloate  seine  eigenen,  die  Kaplaalien
irer  Verwaltungen  zu  fatiren,  und  wenn
l0#  die  erforderliche  Fählgkeit  zu  Ferelgung
dleser  Fasstonen  ulcht  haben,  sie  selbst,  oder
dle  betreffende  Verwaltung,  keineswege  aber
die  Staa#ts-Kasse  einzutreten  hat.

Auch  kann  den  —  zur  Aufnahme  belgezegenen
  Urkunds-Personen  nicht  die  volle
dem  Aufnahms=  Aktuar  berechnete  Zelt-WVerskummß
  passirt  werden,  da  dieselben
mit  der  Berechnung  der  angebenen  Kapl-666t.



tallen,  mit  der  Ausrechnung  des  Steuer-Betreffs
  und  mir  der  Fertigung  der  Steuer.
Urkunde  nicht  bemähr  find.

9.  13.

Won  deujenigen  Steuergeldern,  welche
Khulgl.  Kassen.  Beamte  erheben  und  abliefern,
  findet  die  Anrechnung  der  —  durch
den  f.  37  des  Gesetzes  ausgesetzten  Elalugs
  Gebühe  nicht  Stat.

Indem  dlese  Vorschrife  zur  allgemelurn
Kenntniß  gebracht  olrd,  erwartet  man  von
Allen  und  Jeden,  dle  sle  berührt,  daß  sle
sich  darnach  achten,  besonders  aber  von
den  Kbnigl.  Ober=  und  Kassen-Beamten,
daß  ste  Alles  das  genau  erfüllen,  was  s
nen  zur  besondern  Obllegenhelt  gemecht
worden  ist.  «

Sturtqaktdeuss.Jull18-t.

Jäger-