macht, bei der Pruͤfnng dieser Anrechnungen
jede mit dem Umfang des Geschäfts
nicht im Verhältalt stehende Anrechnung
zu ermäßleen und erforderlichen Falls noch
welter zu rägen, besonders aber jede Anrechnung
für die Verskumulß mit dem
Durchgehen der Raplate der Gemeladeund
Heiligen-Pfleger, se wle der Vormänder
te. zu durchstreichen, da diese, wie jeder
Prloate seine eigenen, die Kaplaalien
irer Verwaltungen zu fatiren, und wenn
l0# die erforderliche Fählgkeit zu Ferelgung
dleser Fasstonen ulcht haben, sie selbst, oder
dle betreffende Verwaltung, keineswege aber
die Staa#ts-Kasse einzutreten hat.
Auch kann den — zur Aufnahme belgezegenen
Urkunds-Personen nicht die volle
dem Aufnahms= Aktuar berechnete Zelt-WVerskummß
passirt werden, da dieselben
mit der Berechnung der angebenen Kapl-666t.
tallen, mit der Ausrechnung des Steuer-Betreffs
und mir der Fertigung der Steuer.
Urkunde nicht bemähr find.
9. 13.
Won deujenigen Steuergeldern, welche
Khulgl. Kassen. Beamte erheben und abliefern,
findet die Anrechnung der — durch
den f. 37 des Gesetzes ausgesetzten Elalugs
Gebühe nicht Stat.
Indem dlese Vorschrife zur allgemelurn
Kenntniß gebracht olrd, erwartet man von
Allen und Jeden, dle sle berührt, daß sle
sich darnach achten, besonders aber von
den Kbnigl. Ober= und Kassen-Beamten,
daß ste Alles das genau erfüllen, was s
nen zur besondern Obllegenhelt gemecht
worden ist. «
Sturtqaktdeuss.Jull18-t.
Jäger-