518 Ober Militär- Aerzte.
die Verwaltung mit verhaftet sind, die Befugniss zu, das Vorhandensein und die Güte
der Lebensmittel su unbestimmten Zeiten zu kontroliren.)
uf die sofortige Abstellung jeder, hierbei etwa wahrgenommenen Unregelmässigkeit
hat derselbe binzuwirken, Übzrhaupt aber mit allem Eifer darauf zu halten, dass
das Wohl der Kranken bei Verabreichung der Nahrungsmittel in keiner Art "boeinwächtigt
© oder gar gefährdet werde.
88. 60 und 61. Die Verantwortlichkeit für die gesammte Verwaltung ist bei den
Lazareth-Kommissionen im Allgemeinen eine solidarische und im Speziellen eine persönliche,
dergestalt, dass Anss für das ihnen speziell zugewiesene Ressort die einzelnen
Mitglieder principaliter, die übrigen Mitglieder aber mit versntwortlich sin. Für die
Verwaltung der Lasarethkasse haben die Lazareth-Kommissionen indess unter allen
Umständen solidarisch einzustehen
Funttionen der "erdinirenden Aerzte.
Die Funktionen eines jeden ordinirenden Arztes sind folgende:
(Reglement für die Friedens-Lazarethe.
8. 92. Jeder, einem Lazareth, oder in grösseren Lazarethen, einer oder mehreren
Stationen (selbstredend nar in Ürztlicher Beziehung) vorstehende Arzt, leitet das ei
iche Heilverfahren am Krankenbette nach seinem besten Wissen und Gewissen. Der.
selbe muss das Lazareth wenigstens alle Tage ı einmal ‚und, wenn wichtige Kranke es
nöthig machen, mehrere Male dos Tages besuchen. Die Krankenbesuche geschehen in
allen Lazarethen der Armee:
vom I. April bis ultimo Septen.ber, des Morgens um 8 Uhr;
vom 1. Oktober bis ultimo März des Morgens um halb 9 Uhr.
(Nicht, wie die Instruktion zur Versorgung der eo etc. im $. 34 und das früher
gültige Lazareth-Reglement vorschrieben, um halb 8 resp. 8 Uhr.)
Nur Krankheit, oder ein, von den betreffenden Dienstinstanzen bewilligter Urlaub
(sowie Kommando’s) kann den vorstehenden Arzt von der Pflicht des Besuches des
Lazaretbs entbinden, in welchem Falle alsdann dis Stellvertretung desselben zulässig ist').
6. N3. Bei den Krankenvisiten wird der obere Arzt der Krankenstation von einem,
zum Wachtdienste im Lazarethe kommandirten Assistenz- oder Unterarzte (warhr
habenden Arzte) begleitet, welcher mit einer Schroibtafel versehen ist, um auf der
Stelle dasjenige zu notiren, was für jeden Kranken verordnet wird.
8.04. Die Diätform der Kranken für den nächsten Tag, wird bei den gewöhnlichen,
dee Morgens stattfindenden Visiten, von dem oberen Arzte bestimmt und späterhin
an der, an jeder Bettstelle ebrachten Kopftafel, vermerkt. In ähnlicher Weise erfolgen
auch die Arznei-Ve rordnungen für den laufenden Tag und werden dıese in
der Regel so eingerichtet, dass der Kranke bis zum Mittage des folgenden Tages mit
der Arznei ausreicht. Für Schwerkranke geschehen jedoch auch Nachmittags und zu
jeder andern Zeit Arznei-Verordnungen, wenn der Arzt sie für nothwendig erachtet.
Sowie die Dikt- werden auch die Arznei-Vorordnungen auf der Kopftafel am Krankenbette
vermerkt.
Zusatz. ($. 32 der Instruktion zur Versorgung der Armes mit Arsneien und
Verbandmitteln.) Wenn, bei Versorgung der Militär-Disponsir-Anstalten mit Arsneien,
hauptsächlich von dom Grundsatze ausgegangen werden muss, dass der Militärarst in
der Auswahl der Mittel nicht zu sehr beschränkt und in seiner Wirksamkeit als Arzt
nicht gelähmt werde, so ist es doch nicht zullissig, selbige mit allen, in den Civil-Apotheken
vorhandenen Arzneimitteln zu versehen. Die Militür-Pharmacopoe ist so
reioblich ausgestattet, dass mit den darin aufgenummenen Mitteln allen Indikationen
bei den Kranken genügt werden
Wenn es indessen in besonderen Krankheitsfällen von dem Arste für nöthig erachtet
werden sollte, das eine, oder das andere, in der Militär-Pharmacopoe nicht enthaltene
Mittel, in Gebrauch zu ziehen, so muss der Arzt seine Gründe dafür auf einem
besonderen, dem Ordinationsbuche beizufügenden Blatte, schriftlich angeben.
(Der Gebrauch der natürlichen oder künstlichen Mineralbrunnen, sowie der natürlichen
Mineral- und anderer Bäder, z. B. Dampfbüder etc. (cfr. Theil II., Kap. I. D. Atteste
tiber Brunnen- und Badekuren), welche in Lazarethen nicht gewährt werden können,
darf nur in den Fällen verordnet werden, wo der, in den Lasarethen veranstaltete
Gebrauch innerlicher und Kusserlicher Mittel nicht den erwälnschten Erfolg gehabt hat
und die Wiederherstellung durch Anwendung derselben zu erwarten t; die Ver
abreichung und resp. Benutzung derselben ist jedoch von der, in jedem speciellen Falle
einzuholenden Genehmigung des Kriegeministerii abhäingig und nur, wenn diese erfolgt
I) Cirkul. an die General-Aerzte v. 3. Januar 1838 und 31. Oktober 1843.