Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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8. 8. 
Befugnisse der Prüfmter. 
Die Thätigkeit der Prüfämter erstreckt sich auf die Prüfung und Beglaubigung 
1. der bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit zur Bestimmung der Vergütung 
benutzten Meßgeräthe (Elektricitätszähler u. s. w.), 
2. der zur Messung von Strom, Spannung und Leistung bestimmten Schalttafel- und Montage- 
Instrumente, sofern sie einem beglaubigungsfähigen System angehören (§. 4 und 5) 
und mit Gleichstrom geprüft werden können. 
KS. 9. 
Mehbereiche der Prüfämter. 
· Die Prüfämter zerfallen in solche für Prüfungen mit Gleichstrom und solche für Prüfungen mit 
Gleich= und Wechselstrom (einschließlich Dreystrom). Jedes Prüfamt muß in seinem Laboratorium 
Messungen bis zu 500 Volt und 200 Ampere ausführen können. 
Trifft ein Prüfamt die für eine Erweiterung seiner Prüfungsbefugniß erforderlichen Einrichtungen 
und weist deren ordnungsmäßige Beschaffenheit nach, so kann seine Befugniß durch die Physikalisch= 
Technische Reichsanstalt den Einrichtungen entsprechend erweitert werden. 
4 Mehgeräthe für solche Stromstärken und Spannungen, welche das Meßbereich des Prüfamis 
überschreiten, sind einem anderen Prüsamte von weiterer Prüfungsbefugniß oder der Reichsanstalt zur 
Prüfung zu überweisen. 
8. 10. 
Ort der Prlifnug. 
Die Prüfungen und Beglaubigungen dürfen nur in den Arbeitsräumen der Prüfämter oder nach 
Bedarf am Verwendungsort ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon, z. B. Prüfungen in Räumen, 
welche von Elektricttälswerken oder Flbriken von elektrischen Meßgeräthen zur Versügung gestellt werden, 
bedürfen der Genehmigung der Phystkalisch-Technischen Reichsanstalt. 
S. 11. . 
BefchasseuheitderzantsfangoderseglanbignuqkosmendeaMeßgetäthr. 
Die Angaben der zur Prüfung oder Beglaubigung eingereichten, in §§. 2 und 8 
genannten elektrischen Meßgeräthe müssen unmittelbar in den gesetzlichen Mabeinheiten (Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten, vom 6. Mai 1901. Reichs- 
Gesetzbl. S. 127) erfolgen oder durch Mutltiplikation mit einer auf dem Apparat angegebenen Zahl 
(Konnante) auf dieselben zurückgeführt werden. Die Angaben sollen entweder durch Zeiger oder deutlich 
sichtbare Marken vor einer Skale oder durch springende Ziffern geschehen. 
Die Meßgeräthe müssen mit einem Schutzgehäuse umgeben sein, welches Vorkehrungen zum 
Anlegen von Bleisiegeln und ein von innen in das Gehäuse eingesetztes Schauglas vor dem Ziffer- 
blatt enthält. 
AAuf dem Zifferblatte, dem Gehäuse oder auf einem von außen nicht abnehmbaren Schilde soll 
die Firma und der Wohnort des Verfertigers oder dessen eingetragenes Fabrikzeichen, die laufende 
Fabrikations-Nummer, die Maßeinheit, nach welcher die Angabe erfolgt (z. B. Ampere, Volt, Watt, 
Kilowatt, Kilowattstunde), und das Meßbereich nebst Bezeichnung des Vertheilungssystems (z. B. 
2 K 200 Volt, bis 2 X 100 Awmp.) deutlich sichtbar angebracht sein. 
Außerdem sind daselbst in deutscher Sprache die Apparaten-Gattung und -Stromart (3. B. Dreh- 
stromzähler) anzugeben sowie — falls diese Umstände auf die Richtigkeit der Angaben der Instrumente 
von Einfluß sind — auch die Einschaltungsdauer (3. B. Leistungsmesser für kurzdauernde Einschaltung) 
und bei Wechseltrom-Meßgeräthen die Polwechselzahl und Belastungsart (z. B. Zähler für induktionslose 
Belastung, Drehstromzähler für gleich belastete Zweige).
	        
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