Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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für  die  Zulassung  des  Meßgeräths  zur  Beglaubigung  die  mildere  ist.  Bei  Mebgeräthen  mit  verkürzter
Skale  soll  der  Fehler  -#  0O),1  des  Sollwerths  nicht  übersteigen.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Msgeräthen,
deren  Anwendung  durch  eine  entsprechende  Aufschrift  (z.  B.  „Strommesser  richtig  von.#  bis.
Ampere")  auf  einen  bestimmten  Theil  der  vorhandenen  Skale  eingeschränkt  worden  ist.

g.  16.
Verfahren  bei  der  Prüfung  (Vorpräfung  und  Hauptprüfung).

Die  Prüfung  der  elektrischen  Meßgeräthe  durch  die  Prüfämter  erstreckt  sich  auf  die  äußere  Beschaffenheit,
  die  Erfüllung  der  im  §F.  11  enthaltenen  Vorschristen  (Vorprüfung)  und  auf  das  Einhalten
der  in  5§.  13—  15  angegebenen  Fehlergrengen  (Hauptprüfung).

Nach  vollzogener  Hauptprüfung  erhält  jedes  Meßgeräth  einen  Schein  über  den  Ausfall  der
Prüfung  sowie  gegebenenfalls  das  im  §.  18  festgesetzte  Stempelzeichen.  Der  zahlenmäßige  Betrag  der
gefundenen  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  wird  in  den  Scheinen  nicht  angegeben.

Auf  besonderen  Antrag  werden  Elektricitätswerken  und  Fabrikanten  von  elektrischen  Meßgeräthen
Verzeichnisse  der  an  ihren  Meßgeräthen  ermittelten  Abweichungen  von  der  Richligkeit  gegen  besondere
Gebühr  ausgefertigt.

Meßgeräthe,  welche  die  Verkehrs-Fehlergrenzen  überschreiten  oder  sonstige  Mängel  zeigen,  werden
durch  Anbinden  eines  Zettels  mit  entsprechender  Ausschrift  gekennzeichnet.

§S.  17.
Berichtigung  und  Reinigung  der  zu  prlifenden  Meßgeräthe.

Bei  Gelegenheit  von  Prüfungen  dürfen  auf  Antrag  der  Betheiligten  von  den  Prüfämtern
Berichtigungen  an  den  Meßgeräthen,  falls  hierzu  geeignete  Stellvorrichtungen  vorhanden  sind,  sowie
Reinigungen  des  Werkes  und  kleine  Ausbesserungen  ausgeführt  werden.

Bei  Streitfällen  und  Revisionen  ist  jeder  Eingiiff  in  die  Apparate  untersagt  und  ein  von
neuem  nothwendig  werdender  Bleiverschluß  ist  thunlichst  ohne  Verletzung  bereits  vorhandener  Plomben
anzulegen.

S.  18.
Stempel=  und  Verschlußzeichen.

a)  Als  Zeichen,  daß  ein  Meßgeräth  bei  der  Prüfung  die  für  den  Verkehr  zugelassenen  Fehlergrenzen
  (F.  13,  eingehalten  hat,  dient  ein  an  dem  Meßgeräth  anzubringender  Verkehrsstempel,  welcher
das  amtliche  Stempelzeichen  des  betreffenden  elektrischen  Prüsamts  (bestehend  aus  den  Buchslaben  E  P  A
und  der  Nummer  des  Prüfamis)  sowie  die  Angabe  des  Kalenderlahrs  und  des  Vierteljahrs  der
Prüfung  trägt.

b)  Als  Zeichen,  daß  ein  Meßgeräth  einem  beglaubigungsfähigen  System  angehört,  den  Vorschristen
  des  §.  11  entspricht  und  bei  der  Prüfung  die  Beglaubigungs-Fehlergrenzen  (5§.  14  und  15)
eingehöelten  hat,  dient  ein  Beglaubigungsstempel,  welcher  den  Reichsadler,  das  amtliche  Zeichen  des
Prüfamts  sowie  die  Jahres=  und  Onartalszahl  der  Prüfung  trägt.

)  Bei  Nachprüfungen  tritt  der  neue  Verkehrs=  oder  Beglaubigungsstempel  zu  dem  auf  dem
Meßgeraͤthe  bereils  vorhandenen  hinzu.

)  In  den  unter  a  bis  e  angegebenen  Fällen  werden  die  geprüften  oder  beglaubigten  Meßgerälhe
  N  Bleisiegel  verschlossen,  welche  auf  der  einen  Seile  den  Reichsadler  und  auf  der  Rückseite
das  amtliche  Zeichen  des  Prüfamts  tragen.

Dieser  Verschluß  kann  zum  Zwecke  von  Nachregulirungen  von  dem  mit  der  Wartung  der  Zähler
beauftragten  Beamten  des  Elektricitätewerkes  im  Falle  des  Einverständnisses  des  Abnehmers  entfernt  und
nach  Erledigung  der  Regulirung  durch  eine  Plombe  des  Elektricitätswerkes  ersetzt  werden.  Von  jeder
solchen  Nachregulmung  hat  das  Elektricitätswerk  demjenigen  Prüfamte,  dessen  Stempel  sich  auf  dem
Zähier,  vorfindet,  Anzeige  unter  Angabe  der  vor  und  nach  der  Regulirung  ermittellen  Abweichungen
u  machen.

e)  Als  Zeichen  eines  zeitweiligen  Verschlusses  und  in  den  im  §.  16  Abs.  4  erwähnten
Fällen  an  in  die  Plombenschrauben  des  Meßgeräths  ein  Zettel  mit  aufgeklebter  Siegelmarke  des
betreffenden  Prüsamts  eingebunden.

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