III. Kreisordnung. 147
Betheiligten 56) über die Festsetzung der Dienstunkostenentschädigung
der Gemeindevorsteher, der baaren Auslagen
der Schöffen, der Remuneration stellvertretender
Gutsvorsteher (§s§ 28 und 34), sowie über die Festsetzung
der Besoldungen und Remunerationen anderer
Gemeindebeamten.
(8 35 durch § 36 des Zuständigkeitsgesetzes ersetzt).
§ 36. Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene
Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung
des Schulzen. (Richter.) Amtes ist aufgehoben.
5 37. In Folge der Aufhebung der im § 36 gedachten
Berechtigung und Verpflichtung treten auch diejenigen
Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der
Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nach § 16
des Gesetzes vom 3. Januar 1845 über die Verbindung
der Verwaltung des Schulzenamtes mit dem Besitze
eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder die
Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehaltes in
Grundstücken oder in Geld, beziehungsweise die Vertheilung
des Geldbeitrages auf die einzelnen Trennstücksbesitzer
getroffen worden sind.
8 38. Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte,
welche den Schulzengutsbesitzern erweislich von der Gemeinde
selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind,
fallen an die Gemeinde zurück.
ssHND——
58) Der Kreisausschuß beschließt nur, wenn unter den
Bethe lißten eine ussshuß nicht startg funden hat und wenn
der eint vertreter ohne Mitwir ung des Gutsbesitzers ernt
ist.
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