Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  147

Betheiligten  56)  über  die  Festsetzung  der  Dienstunkostenentschädigung
  der  Gemeindevorsteher,  der  baaren  Auslagen
  der  Schöffen,  der  Remuneration  stellvertretender
Gutsvorsteher  (§s§  28  und  34),  sowie  über  die  Festsetzung
  der  Besoldungen  und  Remunerationen  anderer
Gemeindebeamten.

(8  35  durch  §  36  des  Zuständigkeitsgesetzes  ersetzt).

§  36.  Die  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene
  Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung
des  Schulzen.  (Richter.)  Amtes  ist  aufgehoben.

5  37.  In  Folge  der  Aufhebung  der  im  §  36  gedachten
  Berechtigung  und  Verpflichtung  treten  auch  diejenigen
  Festsetzungen  außer  Kraft,  welche  in  Folge  der
Zerstückelung  von  Lehn-  und  Erbschulzengütern  nach  §  16
des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845  über  die  Verbindung
der  Verwaltung  des  Schulzenamtes  mit  dem  Besitze
eines  der  Theile  des  zerstückelten  Grundstücks  oder  die
Ausweisung  eines  auskömmlichen  Schulzengehaltes  in
Grundstücken  oder  in  Geld,  beziehungsweise  die  Vertheilung
  des  Geldbeitrages  auf  die  einzelnen  Trennstücksbesitzer
  getroffen  worden  sind.

8  38.  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Einkünfte,
welche  den  Schulzengutsbesitzern  erweislich  von  der  Gemeinde
  selbst  für  die  Amtsverwaltung  verliehen  sind,
fallen  an  die  Gemeinde  zurück.

ssHND——

58)  Der  Kreisausschuß  beschließt  nur,  wenn  unter  den
Bethe  lißten  eine  ussshuß  nicht  startg  funden  hat  und  wenn
der  eint  vertreter  ohne  Mitwir  ung  des  Gutsbesitzers  ernt

  ist.

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