Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

48  Die  Germanen.  Kap.  V.

höchsten  Obrigkeiten  und  zwar  entweder  bei  geteilter  (iewalt
die  Obrigkeit  des  Friedens,  der  Stammfürst,  princeps  civitatis
(obne  konkrete  Beziehung)  und  die  Obrigkeit  des  Kriegs,  der
Stammherzog,  dux,  oder  bei  geeinter  Gewalt  der  Stammkönig
rex.  (Siehe  Kapitel  VII,  das  Stammfürstentum,  das  Stammkönigtum.)


Die  nähere  Darlegung  der  der  dritten  und  vierten  Stufe  angehörigen,
  miteinander  verwandten  und  voneinander  sich  unterscheidenden
  Begriffe  der  principes  und  reges  kann  erst  im  achten
Kapitel  erfolgen.