48 Die Germanen. Kap. V.
höchsten Obrigkeiten und zwar entweder bei geteilter (iewalt
die Obrigkeit des Friedens, der Stammfürst, princeps civitatis
(obne konkrete Beziehung) und die Obrigkeit des Kriegs, der
Stammherzog, dux, oder bei geeinter Gewalt der Stammkönig
rex. (Siehe Kapitel VII, das Stammfürstentum, das Stammkönigtum.)
Die nähere Darlegung der der dritten und vierten Stufe angehörigen,
miteinander verwandten und voneinander sich unterscheidenden
Begriffe der principes und reges kann erst im achten
Kapitel erfolgen.